Eine einstweilige Anordnung kann nur auf einen rechtlichen Erfolg (oder ein Weniger dazu) gerichtet sein, der auch im Rahmen einer Hauptsacheklage mit Ausnahme einer Anfechtungsklage erreicht werden kann, z.B. auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines vorläufigen Verwaltungsakts, zu einer vorläufigen Leistung oder zu einer vorläufigen Unterlassung. Eine einstweilige Anordnung ist jedenfalls auch dann möglich, wenn der Behörde hinsichtlich der in der Hauptsache begehrten Entscheidung ein Ermessensspielraum zusteht und angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls nur eine bestimmte Entscheidung ermessensgerecht ist (BVerwGE 63, 110, 112; OVG Lüneburg UPR 1987, 153, 154; OVG Hamburg NVwZ-RR 1991, 107; VGH Mannheim NVwZ-RR 1996, 356, 358). Das gleiche gilt für Entscheidungen, bei denen die Verwaltung einen Beurteilungsspielraum bei einer Neubescheidung nur noch zugunsten des Antragstellers ausüben kann (OVG Koblenz NVwZ 1990, 1087, 1088).
Teilweise hält es die Rechtsprechung auch für zulässig, einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Erst- oder Neubescheidung im Wege einer Regelungsanordnung zu sichern (OVG Berlin AS 17, 37, 41), oder gewährt jedenfalls vorläufigen Rechtsschutz, wenn ermessensfehlerfrei wahrscheinlich nur dem abgelehnten Antrag entsprochen werden kann oder wenigstens prognostizierbar ist, dass die Neubescheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne des Antrags Erfolg haben wird (OVG Hamburg NVwZ 1987, 438, 439; OVG Lüneburg InfAuslR 1987, 55; VGH Mannheim NVwZ-RR 1991, 64, 65). Soweit allerdings angesichts der Umstände des konkreten Falls die Gründe für die Ablehnung durch die Behörde und die Wahrung des Ermessensspielraums überwiegen, fehlt es i.d.R. an einem Anordnungsanspruch (VGH München NVwZ-RR 1993, 355, 356).
Hinweis:
Bei Nachbarklagen gegen Bauvorhaben, die nach der Landesbauordnung von der Genehmigungspflicht befreit sind, spielt die Frage der Statthaftigkeit einer einstweiligen Anordnung in Verbindung mit Ermessensentscheidungen keine Rolle, weil hier davon auszugehen ist, dass als Ausgleich für den Wegfall des die Belange des Nachbarn sichernden Baugenehmigungsverfahrens grundsätzlich ein Anspruch des Nachbarn auf Erlass eines Bauverbots bzw. einer Baueinstellung besteht, wenn nachbarschützende Normen missachtet und die nachbarlichen Belange mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden (OVG Saarlouis NVwZ 1983, 685; OVG Bautzen NVwZ 1997, 922).
Die einstweilige Anordnung ist auf die Beteiligten der Hauptsache beschränkt. Das Gericht kann sie nur gegenüber dem richtigen (potenziellen) Beklagten eines Hauptsacheverfahrens erlassen, nicht auch gegenüber einem Beigeladenen oder sonstigen Dritten.
Hinweis:
Daher ist in Bausachen, wenn sich ein Antragsteller gegen die Durch- oder Weiterführung eines Bauvorhabens wendet, keine einstweilige Anordnung unmittelbar gegen den Nachbarn möglich, sondern nur gegen die Behörde auf Erlass eines vorläufigen Baustopps (OVG Münster NJW 1984, 1577).