Viele Veranstalter stehen aufgrund der COVID-19-Pandemie vor finanziellen Problemen: Zahlreiche Musik-, Kultur-, Sport- und sonstige Freizeitveranstaltungen mussten im Zuge der Corona-Krise abgesagt werden. Zudem wurden Musik-, Kultur-, Sport- und sonstige Freizeiteinrichtungen geschlossen. Nach aktuell geltendem Recht haben Verbraucher in einem solchen Fall einen Anspruch auf Erstattung der bereits gezahlten Eintrittsgelder und Entgelte nach §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 4 BGB. Um die genannten Veranstalter und Betreiber von den finanziellen Folgen der Corona-Pandemie zumindest etwas zu entlasten und ihre Liquidität zu sichern, haben die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und der SPD den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht (BT-Drucks 19/18697) in den Bundestag eingebracht. Er sollte bereits am 7.5.2020 abschließend im Deutschen Bundestag beraten werden; das Vorhaben wurde aber kurzfristig von der Tagesordnung genommen.
Nach dem Entwurf sollen Veranstalter berechtigt sein, den Inhabern von vor dem 8.3.2020 erworbenen Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen einen Gutschein i.H.d. Eintrittspreises (einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren) auszustellen, der für Nachhol- oder andere Veranstaltungen des Veranstalters eingelöst werden kann (Art. 240 § 5 EGBGB-E). Mit dieser Gutscheinlösung soll eine Insolvenzwelle der Veranstalter, die zur Folge hätte, dass die Verbraucher gar keine Rückerstattung erhalten würden, verhindert werden. Wird ein solcher Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst (etwa, weil an dem Besuch der Nachholveranstaltung kein Interesse besteht oder der Berechtigte terminlich verhindert ist), soll eine Auszahlung des Gutscheinwerts verlangt werden können. In diesem Fall wäre der Erstattungsanspruch also lediglich gestundet. Unmittelbare Auszahlung soll ausnahmsweise dann verlangt werden können, wenn die Gutscheinregelung für den Inhaber der Eintrittskarte aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist, was allerdings selten der Fall sein dürfte. Die Gesetzesbegründung nennt den Fall, dass der Inhaber einer Eintrittskarte die Veranstaltung ursprünglich im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen wollte und einen Nachholtermin nur unter Inkaufnahme hoher Reisekosten wahrnehmen könnte. Unzumutbarkeit soll auch bestehen, wenn der Gutscheininhaber ohne Rückzahlung des Kartenpreises nicht in der Lage sei, existentiell wichtige Lebenshaltungskosten (Miete, Energie) zu begleichen.
Eine ähnliche Gutscheinlösung beabsichtigte die Bundesregierung für ausgefallene Reisen. Da das deutsche Reisevertragsrecht auf europarechtlichen Vorgaben beruht, ist hier eine nationale Lösung allerdings nicht möglich. Die EU-Kommission hat entsprechenden Überlegungen bereits eine Absage erteilt, sie steht einer solche Einschränkung der Verbraucherrechte ablehnend gegenüber. Inzwischen haben die Koalitionsfraktionen auch öffentlich erklärt, diesen Plan nicht weiterzuverfolgen (s. zu den reiserechtlichen Folgen der Corona-Pandemie Löw, NJW 2020, 1252 ff.; Tonner, MDR 2020, 519 ff.).