§ 241 StGB enthält zwei voneinander zu unterscheidende Straftatbestände: Den Vortäuschungstatbestand (Abs. 2) sowie den – praktisch nahezu allein relevanten – Bedrohungstatbestand (Abs. 1). Dieser setzt als Tathandlung das Bedrohen einer Person mit einem gegen sie oder eine ihr nahestehende Person gerichteten Verbrechen voraus. Bedrohen bedeutet das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder jedenfalls zu haben vorgibt (Schönke/Schröder/Eisele, § 241 Rn 4). Das Inaussichtstellen muss nicht ausdrücklich verbal erfolgen (z.B. "Ich knall dich ab"), sondern kann auch etwa durch Gesten (z.B. "Kopf-ab-Geste") oder schlüssiges Verhalten geschehen. Das in Aussicht gestellte Übel muss ein Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB sein, also eine Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht ist. In Betracht kommen insb. Mord und Totschlag, schwere Körperverletzung und vorsätzliche Brandstiftung.
Hinweis:
Nicht alles, was landläufig als "Bedrohung" verstanden wird, unterfällt dem Tatbestand des § 241 Abs. 1 StGB, insb. die Ankündigung einfacher Körperverletzungen (z.B. "Ich schlag dich zusammen") nicht. In diesem Fall kann aber eine (versuchte) Nötigung nach § 240 StGB gegeben sein.
Nicht erforderlich ist, dass das in Aussicht gestellte Verbrechen bereits räumlich oder zeitlich konkretisiert ist (Schönke/Schröder/Eisele, § 241 Rn 5). Allgemeine Ankündigungen wie etwa die Äußerung "Du wirst etwas erleben!" sind allerdings nicht ausreichend (Schönke/Schröder/Eisele, § 241 Rn 5). Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Drohung tatsächlich ernst meint, und auch nicht, dass der Bedrohte sie tatsächlich ernst nimmt. Vorausgesetzt ist vielmehr lediglich, dass die Drohung objektiv den Eindruck der Ernstlichkeit erweckt und der Täter will, dass sie vom Bedrohten ernst genommen wird (Schönke/Schröder/Eisele, § 241 Rn 4 m.w.N.). Das kann insb. dann zu verneinen sein, wenn es sich um bloße situationsbedingte Verwünschungen und Beschimpfungen handelt (z.B. "Du sollst verrecken!"; MüKo/Sinn, § 241 Rn 4). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt. Die Bedrohung ist kein Strafantrags-, gem. § 374 Abs. 1 Nr. 5 StPO aber ein Privatklagedelikt.
AG München, Urt. v. 7.4.2017 – 474 C 18956/16, WuM 2018, 83 ff.: Äußert der Mieter gegenüber einem Nachbarn: "Ich mache dich und deine Familie fertig, ich bringe euch alle um", rechtfertigt dies eine außerordentliche fristlose Kündigung nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB. Die Äußerung geht in ihrer Intensität weit über das normale und hinzunehmende Maß an Beeinträchtigungen hinaus und stellt ohne Zweifel ein Verhalten dar, das dem Zusammenleben innerhalb der Hausgemeinschaft nicht zuträglich und damit schlechthin untragbar ist. Daran ändert auch nichts, dass sich der Vorfall im sozialen Wohnungsbau abgespielt hat, weil die Würde des Menschen unabhängig vom konkreten Wohnumfeld oder sonstigen Umständen unantastbar ist. Eine Abmahnung war entbehrlich, weil der Mieter durch seine Äußerung eine Einschüchterungslage geschaffen hat, die durch eine bloße Abmahnung nicht mehr aus der Welt geschafft werden kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass den Vermieter bei derart gravierendem Fehlverhalten auch eine Schutzpflicht gegenüber den anderen Mietern im Haus trifft.