Nimmt die Staatsanwaltschaft ihre Anklage oder ihren Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurück, so löst dies für den Verteidiger noch keine Zusätzliche Gebühr aus, auch wenn er daran mitgewirkt hat, etwa durch eine entsprechende Einlassung oder Gegenerklärung. Grund hierfür ist, dass das Verfahren mit der Rücknahme noch nicht erledigt ist, sondern die Staatsanwaltschaft jederzeit erneut Anklage erheben oder erneut den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen kann. Erst wenn nach Rücknahme der Anklage oder des Strafbefehlsantrags auch das Verfahren eingestellt wird, löst dies die Zusätzliche Gebühr aus, dann allerdings nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV RVG.

 

LG Düsseldorf, Beschl. v. 2.11.2009 – 10 Qs 69/09:

Nach Anm. Abs. 1 S. Nr. 1 Nr. 4141 VV RVG entsteht eine Zusätzliche Gebühr, wenn der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft zurückgenommen und das Verfahren endgültig eingestellt wird (AGS 2011, 430 = AG kompakt 2011, 6).

 

OLG Köln, Beschl. v. 5.2.2010 – 2 Ws 39/10:

Wird eine zunächst vor der großen Strafkammer erhobene Anklage zurückgenommen und sodann inhaltsgleich an die Jugendkammer gerichtet, so liegt nur ein Rechtsfall im gebührenrechtlichen Sinn vor. Die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entsteht nur dann, wenn die Rücknahme der Anklage nicht nur zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens führt (AGS 2010, 175 = JurBüro 2010, 362).

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