Im Falle der rechtzeitigen Rücknahme einer Revision entsteht die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Var. 3 zu Nr. 4141 VV RVG. Obwohl der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und keine weiteren Voraussetzungen aufstellt, interpretiert ein Großteil der Rechtsprechung weitere ungeschriebene Tatbestandsmerkmale hinein, nämlich dass eine Hauptverhandlung bereits anberaumt sein müsse oder zumindest eine solche zu erwarten gewesen sei, dass die Revision zuvor bereits begründet worden sein müsse, der Anwalt sich zumindest mit der Sache beschäftigt haben müsse oder die Sache beim Revisionsgericht anhängig geworden sein müsse (s. hierzu ausführlich AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4141 Rn 129 ff.). Begründet werden diese Ansichten damit, dass im Revisionsverfahren die Hauptverhandlung den Ausnahmefall darstelle und daher bei Rücknahme einer Revision i.d.R. gar keine Hauptverhandlung vermieden werde. Diese Auffassungen unterstellen dem Gesetzgeber, dass er dies übersehen habe und folgert daraus, dass die Vorschrift der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 restriktiv ausgelegt werden müsse.

Zutreffend ist es, allein auf die Rücknahme abzustellen.

 

LG Chemnitz, Beschl. v. 6.5.2015 – 6 KLs 810 Js 44290/13:

Der Gebührentatbestand der Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG setzt weder eine vorher erfolgte Revisionsbegründung noch einen bereits anberaumten Revisionshauptverhandlungstermin voraus (AGS 2015, 378 = RVGreport 2015, 265).

 

OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.3.2016 – 1 Ws 49/16:

Nimmt der Rechtsanwalt nach Gesprächen mit dem zuständigen Staatsanwalt, in welchen die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert wurde, die Revision des Angeklagten zurück und nimmt im Hinblick darauf dann auch die Staatsanwaltschaft ihre bereits begründete Revision zurück, entsteht für den Rechtsanwalt die Zusätzliche Gebühr nach Anm. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV RVG, ohne dass es darauf ankommt, ob das Rechtsmittel bei Rechtsmittelgericht anhängig geworden ist (StraFo 2016, 174).

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