Nach dem über § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 RVG ebenfalls entsprechend anwendbaren § 33 Abs. 5 S. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die zwei Wochen betragende Beschwerdefrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Entsprechend § 33 Abs. 5 S. 2 RVG wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine gebotene (s. § 12c RVG) Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Entsprechend § 33 Abs. 5 S. 3 RVG kann jedoch nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

 

Hinweis:

Angesichts dieser Gesetzeslage könnte an sich ein Rechtsanwalt, der sich auf eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung des Gerichts nach § 12c RVG verlässt und deshalb die zwei Wochen betragende Beschwerdefrist versäumt, sicher sein, mit seinem form- und fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsantrag Erfolg zu haben. Nach Bekanntwerden der Entscheidung des LSG NRW (RVGreport 2017, 454 [Hansens]) sollten die Anwälte jedoch hierauf besser nicht vertrauen.

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