Im Fall des LSG NRW (a.a.O.) hatte der Rechtsanwalt gegen die teilweise Absetzung seines Antrags auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung Erinnerung eingelegt, die das SG Köln zurückgewiesen hat. Der Beschluss des SG Köln enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerdefrist einen Monat betrage. Im Vertrauen auf diese Rechtsbehelfsbelehrung hat der Rechtsanwalt gegen den ihm am 8.7.2016 zugestellten Beschluss des SG Köln erst am 8.8.2016 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Auf die Versäumung der Beschwerdefrist hingewiesen, hat der Rechtsanwalt sich auf einen Fehler seiner zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokräfte bezogen. Das LSG NRW hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.
a) Kein Wiedereinsetzungsantrag
Das LSG NRW (a.a.O.) hat bereits bemängelt, dass der Rechtsanwalt keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, wie es § 67 Abs. 2 S. 4 SGG erfordere. Allerdings waren hier die Verfahrensvorschriften des der Hauptsache zugrunde liegenden Verfahrens, also die Vorschriften des SGG nicht maßgebend, weil sich das Verfahren betreffend die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung nach dem RVG richtet. Der somit über § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 RVG entsprechend anwendbare § 33 Abs. 5 S. 1 RVG setzt jedoch ebenfalls einen Wiedereinsetzungsantrag voraus.
Hinweis:
Ein solcher Antrag auf Wiedereinsetzung muss nicht ausdrücklich gestellt werden. Vielmehr kann der Wiedereinsetzungsantrag häufig auch darin gesehen werden, dass der Anwalt die Wiedereinsetzungsgründe darlegt und glaubhaft macht und damit erkennbar die Auffassung vertritt, ihm müsse Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Dies hat hier das LSG NRW allerdings nicht problematisiert.
b) Keine unverschuldete Fristversäumung
Entscheidend für das LSG NRW (a.a.O.) war es jedoch, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt nach Auffassung des Gerichts nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Zwar war dem Beschluss des SG Köln eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung beigefügt, der der Rechtsanwalt gefolgt war, indem er das Rechtsmittel am letzten Tage der falsch angegebenen Beschwerdefrist von einem Monat eingelegt hatte. Diese fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung war nach Auffassung des LSG NRW jedoch nicht der Grund für die Versäumung der Beschwerdefrist gewesen.
c) Keine Berufung auf die Vermutungsregelung
Nach Auffassung des LSG NRW (a.a.O.) konnte sich der Rechtsanwalt hier nicht auf die Vermutungsregelung des § 33 Abs. 5 S. 2 RVG berufen, wonach ein Fehlen des Verschuldens des Beschwerdeführers dann vermutet wird, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung – wie hier – fehlerhaft ist. Das fehlende Verschulden werde nämlich nicht fingiert, sondern lediglich vermutet. Diese Vermutung sei jedoch – so fährt das LSG NRW fort – nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei Rechtsanwälten schlechthin widerlegt. Die Vermutung sei jedenfalls bei dem beschwerdeführenden Rechtsanwalt widerlegt, weil dieser in Kostenangelegenheiten äußerst versiert sei und vor den nordrhein-westfälischen Sozialgerichten regelmäßig auftrete und in der überwiegenden Anzahl der Verfahren auch im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet werde. Ferner hat das LSG NRW festgestellt, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt auch eine Vielzahl von Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung betrieben habe, so dass ihm die korrekte Beschwerdefrist von zwei Wochen bekannt sei.