Der BGH hat in einem Fall, in dem es um Pflichtangaben für den Vertrieb eines mobilen Raumklimageräts ("Luftkonditionierer") ging, Vorgaben dazu gemacht, wie eine transparente Umsetzung der Angaben zur Energieeffizienzklasse zu erfolgen hat (Urt. v. 6.4.2017 – I ZR 159/16): "Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Modells eines Luftkonditionierers muss nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden, sondern kann auch auf einer Internetseite angeführt sein, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen ist. Dem entspricht ein nur allgemein mit "Mehr zum Artikel" bezeichneter Link nicht (...)." Der BGH knüpft dabei an seine vorherige Rechtsprechung an, in der es um die entsprechende Platzierung der Pflichtinformation für ein Fernsehgerät ging (BGH, Urt. v. 4.2.2016 – I ZR 181/14). Im Falle des Raumklimageräts ("Luftkonditionierer" i.S.d. Delegierten VO Nr. 626/2011) muss die Energieeffizienzklasse "bei jeglicher Werbung (...) mit energie- oder preisbezogenen Informationen" mit angegeben werden (Art. 4 lit. c der Delegierten VO Nr. 626/2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch). Wer also Waren mit energiebezogenen oder preisbezogenen Informationen bewirbt, kommt an der Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse nicht vorbei. Die Angabe kann sich nach den Ausführungen des BGH auf einer Unterseite befinden, muss aber dann als Link und inhaltlich als Verweisung auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen und "räumlich in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht" sein. Die Bezeichnung des Links mit "Mehr zum Artikel" und ähnlichen allgemeinen Aussagen genügt nicht. Das Weglassen von Informationen zu Energie und Preis (in dem Falle würde die Kennzeichnungspflicht nicht greifen) dürfte praktisch und werbetechnisch kein gangbarer Weg sein. Zum einen wird sich bei Weglassen von Aussagen zu Energieverbrauch und Preis die Frage stellen, ob eine derart verkürzte Information nicht gegen Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB verstößt, wonach "die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen" im Fernabsatz mitzuteilen sind, bevor (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB) der Verbraucher seine Willenserklärung abgibt. Zum anderen gilt wegen der neuen EU-Verordnung "zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung" (Verordnung Nr. 2017/1369; sog. EU-Energielabel-VO) seit dem 1.8.2017 eine verschärfte Rechtslage. Die Richtlinie 2010/30/EU, die der BGH noch anzuwenden hatte, ist mit Wirkung zum 1.8.2017 aufgehoben worden. Praxishinweis: Unternehmen, die Energieeffizienzklassen (für alle Waren, für die es solche gibt) ausweisen, kann nur angeraten werden, die Transparenz dieser Angaben bzw. Verweise auf Unterseiten dahingehend zu überprüfen, inwiefern diese mit den Anforderungen des BGH übereinstimmen.