Im vergangenen Jahr hatten wir mit Blick auf die Vergütungsempfehlungen der Bundesrechtsanwaltskammer für die Auszubildenden in den Anwaltskanzleien darauf hingewiesen, dass diese in vielen Kammerbezirken bald überholt sein könnten, wenn die Bundesregierung ihre schon im Koalitionsvertrag festgehaltenen Pläne für eine Mindestausbildungsvergütung umsetzt (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 17/2019, S. 869 f.).
Das ist nun geschehen: Mitte Mai 2019 hat das Bundeskabinett den Entwurf einer Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vorgelegt, das neben umfangreichen Änderungen bei der Berufsbildung auch eine Mindestvergütung für Auszubildende vorsieht. Konkret ist geplant, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Jahr 2020 beginnt, im 1. Jahr eine Mindestvergütung i.H.v. 515 EUR erhalten sollen. Beginnt die Ausbildung 2021, beträgt die Vergütung mindestens 550 EUR, beginnt sie 2022, beträgt sie mindestens 585 EUR; 2023 soll die Anfangsvergütung bereits bei 620 EUR liegen und ab 2024 wird sie dann jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Abweichendes gilt, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist; hier gehen die tarifvertraglichen Bestimmungen den gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn vor. Ebenfalls keine Geltung hat die Neuregelung für alle Berufsausbildungen, die dem BBiG nicht unterfallen, also etwa im Gesundheits- und im Erziehungswesen.
Neben den Regelungen zur Vergütung bringt die BBiG-Novelle die Einführung neuer Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung. Abschlüsse sollen künftig die Bezeichnungen "Geprüfte/r Berufsspezialist/in", "Bachelor Professional" oder "Master Professional" tragen. Der Zusatz "Professionl" soll hierbei den Unterschied zu den entsprechenden Hochschulabschlüssen verdeutlichen. Gleichwohl, so betont die Bundesregierung, soll mit der Verleihung des Bachelor- und des Mastertitels die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium belegt werden. Auch verspricht sich die Regierung mehr berufliche Mobilität für die Aufsteigerinnen und Aufsteiger, weil die neuen Bezeichnungen international verständlicher sind als bisher.
Weitere Aspekte der BBiG-Novelle sind erweiterte Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung sowie Regelungen für eine größere Durchlässigkeit innerhalb der beruflichen Bildung.
[Quelle: Bundesregierung]