Für eine Kündigung von Arbeitnehmern, die den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen, benötigt der Arbeitgeber einen sozialen Rechtfertigungsgrund gem. § 1 Abs. 2 KSchG. Eine Kündigung kann gem. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt sein, wenn sie durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers bedingt ist. Bei einer solchen personenbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund folglich – wie die Bezeichnung bereits verrät – in der Person des Arbeitnehmers selbst. Sie ist möglich, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten oder deren Nichtvorliegen seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht nur vorübergehend, sondern für eine gewisse Dauer nicht erbringen kann. Der vorliegende Beitrag soll die Gründe und Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung näher beleuchten und stellt insb. – als praxisrelevantesten Fall der personenbedingten Kündigung – die sog. krankheitsbedingte Kündigung dar.

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