Das OLG Düsseldorf hatte sich in einer Wettbewerbsstreitigkeit mit den Rücknahmepflichten gem. § 17 ElektroG zu befassen (Urt. v. 3.9.2020 – 15 U 78/19). Der Kläger, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, untersuchte Websites des Discounters Netto (Beklagte) dahingehend, ob für gebrauchte Leuchten und Leuchtmittel ein ordnungsgemäßes Rücknahmeangebot zur Verfügung gestellt wird. Über die Links „Hinweise zur Entsorgung” und „Rücknahmeinformationen” wird der Verbraucher von der Homepage der Beklagten zu einem Rücknahmesystem weitergeleitet, das von der N(...)GmbH betrieben wird. Diese Gesellschaft hat die Beklagte damit beauftragt, ihre Rücknahmepflichten aus § 17 ElektroG zu erfüllen. Das von Netto beauftragte Unternehmen ermöglicht es dem rückgabewilligen Verbraucher, gebrauchte Elektroaltgeräte per Paket zurücksenden. Hierzu wird ihm ein vorfrankiertes DHL-Retouren-Label zur Verfügung gestellt. Für Beleuchtungskörper ist diese Form der Zurücksendung allerdings ausgeschlossen. Hierauf wird der Verbraucher durch folgenden Text hingewiesen:
Zitat
„Sie dürfen grds. alle Elektroaltgeräte einsenden, auch mehrere in einem Paket. Bitte verzichten Sie aber darauf, Beleuchtungskörper zu versenden. Diese können beim Transport leicht zu Bruch gehen und Schadstoffe freisetzen.” Unter der Rubrik „FAQs” in dem Abschnitt „Was darf ich über (...) versenden?” findet sich hinter der vorstehenden Textpassage noch der Satz: „Bei Entsorgungsbedarf senden Sie bitte unter Angabe Ihrer Anschrift eine E-Mail an (...) mit dem Betreff Beleuchtungskörper.”
Nachdem die Mitarbeiter des Klägers am 19.3.2018 und 11.4.2018 unter der angegebenen E-Mail-Adresse angefragt hatten, wie gebrauchte Beleuchtungsmittel entsorgt werden können, erhielten sie am 20.3.2018 und 11.4.2018 lediglich den Hinweis auf stationäre Entsorgungsmöglichkeiten Dritter. Der Kläger mahnte die Beklagte erfolglos ab und erhob sodann Unterlassungsklage, die beim LG Duisburg (Urt. v. 27.6.2019 – 21 O 84/16) erfolgreich war. Die Berufung der Beklagten führte lediglich zur Änderung des Tenors, blieb in der Sache aber erfolglos. Die Kosten beider Instanzen wurden der Beklagtenseite auferlegt, die Revision nicht zugelassen. Das OLG Düsseldorf verurteilte die Beklagte bei Vermeidung von Ordnungsmitteln,
Zitat
„(...) zu unterlassen, nicht zu gewährleisten, ihr vom Endverbraucher angebotene alte gebrauchte Beleuchtungskörper, insb. LED-Lampen und Energiesparlampen, i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.Vm. Nr. 3 der Anlage 1 zum § 2 Abs. 1 ElektroG, die in keiner äußeren Abmessen größer als 25 cm sind, – soweit deren Zahl fünf Beleuchtungskörper pro Rückgabefall nicht übersteigt – durch geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher unentgeltlich zurückzunehmen, wenn dies geschieht wie durch Verweis des Verbrauchers auf Rückgabemöglichkeiten in stationären Annahmestellen von Dritten oder Wettbewerbern der Beklagten wie Elektro-Warenhäusern oder Discountern, wiedergegeben in der nachfolgenden E-Mail vom 11.4.2018 des Betreibers des Systems electroretoure24.de und Beauftragten der Beklagten, der (...) GmbH, (...), auf eine Anfrage zur Rückgabe gebrauchter Energiesparlampen zur Entsorgung: (...)”
Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die Beklagte als Vertreiberin über Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 qm verfügt und damit grds. nach § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ElektroG verpflichtet ist, auf Verlangen des Verbrauchers Altgeräte wie z.B. Beleuchtungsmittel zurückzunehmen. Zu diesem Zweck hat die Beklagte eine geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer zu gewährleisten.
Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ElektroG enthält die Verpflichtung des Vertreibers, eine eigenständige Rückgabemöglichkeit zu gewährleisten. Insoweit darf nicht auf Entsorgungsmöglichkeiten Dritter (außerhalb seines Organisationsbereichs) verwiesen werden. Dass der Verbraucher ggf. die Möglichkeit gehabt hätte, per E-Mail nochmals explizit nach einer Entsorgungsmöglichkeit zu fragen, ließ das Gericht zu Recht nicht ausreichen. Denn § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ElektroG erfordert, dass der Vertreiber auf das (erstmalige) Verlangen des Verbrauchers eine eigene Rückgabemöglichkeit anbietet.