Besondere Fragen stellen sich nach der Übernahme von Unterkunftsbeihilfen und Heizungsbeihilfen innerhalb des Sozialhilferechts. Hier kommt nur eine Mietübernahme durch die Sozialämter analog der Sozialhilfe in Betracht, nicht nach „Hartz IV”. Denn die Bundesregierung hat einen diesbezüglichen Vorstoß des Deutschen Städtetags, Unterkunfts- und Heizungsbeihilfen nach dem SGB II zu gewähren, am 23.3.2022 zurückgewiesen. Vielmehr sollen Geflüchtete aus dem Ukraine-Kriegsgebiet Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Danach kommt es darauf an, dass

  • der Geflüchtete nach dem Asylbewerberleistungsgesetz i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz zum Aufenthalt berechtigt ist, zumindest, dass er
  • zuvor als Geflüchteter registriert wurde (das Problem liegt in der Menge der zu registrieren Personen),
  • der Mietvertrag vor Abschluss beim Sozialamt vorgelegt, geprüft und genehmigt worden ist, und dass
  • er in der Preisgestaltung insb. die sozialhilferechtlichen Obergrenzen einhält.

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