Mietrechtlich gilt die kurzzeitige und unentgeltliche Aufnahme von Geflüchteten als „Besuch”. Es unterliegt keinem Zweifel, anzunehmen, dass dies erlaubnisfrei erfolgen darf. Gleichwohl sollte der Vermieter informiert werden. Denn neben der – hier nicht für notwendig befundenen – Erlaubnis zur teilweisen Überlassung von Wohnraum stellt sich die Frage der Umlage entstehender Mehrkosten im Bereich verbrauchsabhängiger Betriebskosten.

Soll die Aufnahme für längere Zeit erfolgen, ist dieser Fall nach den Regeln zur Untervermietung zu beurteilen. Dies setzt eine vorherige (!) Erlaubnis des Vermieters zwingend voraus. Andernfalls verhält sich der Mieter vertragswidrig und setzt sich rechtlichen Sanktionen aus (LG Hamburg, Beschl. v. 7.1.2020 – 333 S 46/19, ZMR 2020, 513; LG Berlin, Urt. v. 10.4.2003 – 67 S 383/02, juris; Kraemer, NZM 2001, 553, 560; BGH, Urt. v. 2.2.2011 – VIII ZR 74/10, NJW 2011, 1065; NZM 2011, 275; BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 26.4.1995 – RE-Miet 3/94, NJW-RR 1995, 969; Pauly, Hauptprobleme der Untermiete, WuM 2008, 320, 321; Flatow in: Schmidt-Futterer, Kommentar zu Mietrecht, 15. Aufl. 2022, § 554 BGB Rn 25).

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