1 Neuregelungen im Mai
Die Neuregelungen im Mai betreffen u.a. die angespannte Energiesituation in Deutschland und den Zustrom von Flüchtlingen. Daneben gibt es auch Änderungen beim Verbraucherschutz, v.a. im Onlinehandel und bei telefonischen Kundenkontakten. Im Einzelnen:
- Sicherstellung der Gasversorgung
Mit dem am 1. Mai in Kraft getretenen Gasspeichergesetz sollen zum einen die Energieversorgung durch Gasspeicher, insb. im kommenden Winter, weiterhin gewährleistet und zum anderen Preisausschläge gedämpft werden. Betreibende von Gasspeicheranlagen in Deutschland werden verpflichtet, ihre Speicher in den kommenden Monaten schrittweise zu füllen.
- Schaffung von Flüchtlingsunterkünften
Mit der Wiedereinführung des Abs. 14 im § 246 BauGB werden die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten zur vereinfachten Schaffung von Unterkünften vorsorglich ausgeweitet. Danach dürfen Behörden bis Ende 2024 von den Vorschriften des BauGB abweichen, um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.
- Verbraucherschutz auf Online-Marktplätzen
Künftig müssen Verbraucherinnen und Verbraucher bei Online-Einkäufen besser informiert werden. Betreiber von digitalen Marktplätzen wie Amazon oder ebay werden verpflichtet, vor Vertragsschluss über wesentliche Umstände, die die Entscheidung der Kundschaft beeinflussen können, aufzuklären, etwa über Kriterien und Gewichtung für das Ranking von Suchergebnissen zu Produkten. Auf der anderen Seite erhalten Influencer und Blogger mehr Rechtssicherheit bei Produktempfehlungen. Das Gesetz tritt am 28. Mai in Kraft und setzt eine EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung von Verbraucherschutzvorschriften um.
- Besserer Schutz vor Telefonwerbung
Ebenfalls ab dem 28. Mai müssen Anbieter, die telefonisch an ihre Kunden herantreten, die ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen dokumentieren und fünf Jahre lang aufbewahren. Dadurch soll die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung effizienter ahnden können. Bei Verstößen gegen die Dokumentationspflicht drohen den Anbietern Bußgelder.
- Preisauszeichnung bei Lebensmitteln
Am 28. Mai tritt auch die Novelle der Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Danach müssen Anbieter bei Preisermäßigungen zwar nicht mehr auf vorherige Preise Bezug nehmen; ein Riegel wird jedoch der Praxis vorgeschoben, direkt vor einer Preissenkung die Preise kurzzeitig anzuheben. Zudem erleichtert die Novelle den günstigen Verkauf leicht verderblicher Lebensmittel; damit will der Verordnungsgeber der Lebensmittelverschwendung entgegenwirken.
[Quelle: BMJ]
2 Satzungsversammlung reagiert auf Kündigungswelle bei Anderkonten
Aufgrund der neuen Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu den Geldwäschevorschriften haben bereits zahlreiche Banken anwaltliche Sammelanderkonten gekündigt. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat sich inzwischen bemüht, in Gesprächen u.a. mit dem Bundesfinanzministerium eine Klärung herbeizuführen (vgl. dazu auch Anwaltsmagazin ZAP 8/2022, S. 367). Allerdings konnte hier bisher noch keine Entwarnung gegeben werden. Jetzt hat auch die Satzungsversammlung der Anwaltschaft reagiert.
Auf ihrer Sitzung Ende April hat sie einstimmig ohne Gegenstimmen beschlossen, § 4 Abs. 1 BORA zu streichen. Die Vorschrift wurde bisher überwiegend dahin gehend interpretiert, dass Anwältinnen und Anwälte ein Anderkonto zu unterhalten haben. Die BRAK weist allerdings darauf hin, dass § 4 Abs. 1 BORA bisher auch für „Unklarheiten” gesorgt habe. Denn sie steht in gewissem Widerspruch zu § 43a Abs. 5 BRAO, wonach Anwältinnen und Anwälten die Wahl haben, Fremdgelder entweder unverzüglich an die berechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Mit dem jetzigen Beschluss der Satzungsversammlung, die BORA-Vorschrift zu streichen, wolle man jetzt Rechtssicherheit für die Anwaltschaft schaffen und klarstellen, dass eben nicht in jedem Fall ein Sammelanderkonto unterhalten werden müsse.
Die Satzungsversammlung beschloss außerdem einen neuen Ausschuss mit der Aufgabe, die BORA und die FAO sprachlich zu modernisieren. Aufgabe des neuen Gremiums wird es sein, die Regelungen im Berufsrecht geschlechtergerecht zu formulieren und redaktionelle Anpassungen einzuarbeiten. Ein Unterausschuss soll sich darum kümmern, die aus der großen BRAO-Reform folgenden Änderungen im Recht der Berufsausübungsgesellschaften zu integrieren. Entwürfe für modernisierte Fassungen von BORA und FAO soll der Ausschuss bis zur nächsten Sitzung der Satzungsversammlung im Dezember erarbeiten.
Die Beschlüsse der Satzungsversammlung sind noch nicht rechtsgültig. Um wirksam zu werden, müssen sie zunächst vom Bundesministerium der Justiz geprüft werden; werden sie dort nicht beanstandet, treten sie mit dem ersten Tag des dritten Monats nach Veröffentlichung durch die BRAK in Kraft.
[Quelle: BRAK]
3 „Digitalcheck” für neue Gesetze geplant
Deutsche Gesetze sollen künftig einem „Digitalcheck” unterzogen werden. Dies bedeutet, dass jedes neue Gesetz der Bundesregierung auch auf seine digitale Ausführung geprüft wird. Hierfür werden bestehende Schriftformerfordernisse sukz...