Ist die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt gem. § 130d S. 2 und 3 ZPO die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Diese Ersatzeinreichung ist als Papierdokument oder per Fax zulässig (Biallaß in: Ory/Weth, a.a.O., § 130d ZPO, Rn 51).
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Ersatzeinreichung ist, dass eine vorübergehende technische Störung vorlag und dass diese glaubhaft gemacht wird. Die folgenden Ausführungen können dazu verwendet werden, sicherzugehen, dass die Voraussetzungen an eine wirksame Ersatzeinreichung erfüllt werden.
1. Zeitpunkt der Glaubhaftmachung
Grundsätzlich muss die Glaubhaftmachung bei der Ersatzeinreichung erfolgen (BGH v. 17.11.2022 – IX ZB 17/22 – juris Rn 9). Nur wenn bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzulegen und glaubhaft zu machen, kann diese unverzüglich nach der Ersatzeinreichung erfolgen (VG Köln, Beschl. v. 4.7.2022 – 6 L 782/22 – juris Rn 12 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.1.2022 – 4 MB 78/21 – juris Rn 5; LArbG Kiel, Urt. v. 13.10.2021 – 6 Sa 337/20 – juris Rn 128). Dies wird auf die Gesetzesbegründung zu § 130d ZPO gestützt (s. BT-Drucks 17/12634, S. 28 [„In diesem Fall”]).
Innerhalb welcher Zeit eine Glaubhaftmachung erfolgt sein muss, damit sie als „unverzüglich nach der Ersatzeinreichung” anzusehen ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Empfehlenswert ist, sie so schnell wie möglich nachzureichen.
Fehlt die (unverzügliche) Glaubhaftmachung, so ist auch die Ersatzeinreichung unwirksam (BGH, Beschl. v. 21.9.2022 – XII ZB 264/22 – juris Rn 18; BayVGH, Beschl. v. 2.5.2022 – 6 ZB 22.30401 – juris Rn 8).
2. Form der Glaubhaftmachung
Die Glaubhaftmachung erfolgt durch (formgerechte) anwaltliche Versicherung. Dies wurde mittlerweile durch den BGH entschieden (BGH, Beschl. v. 21.9.2022 – XII ZB 264/22 – juris Rn 15; so auch Schultzky, MDR 2022, 201, 202; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 130d ZPO Rn 2; Biallaß in: Ory/Weth, a.a.O., § 130d ZPO Rn 65).
Vor der Entscheidung durch den BGH wurde gefordert, dass eine eidesstattliche Versicherung des Anwalts einzureichen ist (Jungbauer, DAR 2022, 52, 54). Diese Forderung überzeugte auch schon vor der Entscheidung durch den BGH nicht. Die Schilderung von Vorgängen durch einen Rechtsanwalt macht die mitgeteilten Tatsachen in gleicher Weise glaubhaft, wie eine eidesstattliche Versicherung, wenn der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert (BGH, Beschl. v. 5.7.2017 – XII ZB 463/16 – juris Rn 14 m.w.N.).
3. Inhalt der Glaubhaftmachung
Die Glaubhaftmachung muss eine verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, die zu der vorübergehenden technischen Störung geführt haben, enthalten (BGH, Beschl. v. 21.9.2022 – XII ZB 264/22 – juris Rn 15). Dies gilt auch, wenn das Gericht Kenntnis von der Störung hat, beispielsweise aus einem Parallelverfahren oder weil die Störung in seiner Sphäre lag (s. LArbG Schleswig-Holstein, Urt. v. 13.10.2021 – 6 Sa 337/20 – juris Rn 90 ff.; FG Münster, Beschl. v. 22.2.2022 – 8 V 2/22).
Pauschale Angaben, beispielsweise eine reine Wiederholung des Gesetzeswortlauts (LG Arnsberg, Beschl. v. 6.7.2022 – 3 Ns 73/22 – juris Rn 4) oder die Mitteilungen „dem Unterzeichner [ist es] derzeit nicht möglich, einen Schriftsatz per beA an das Gericht zu senden” (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13.6.2022 – 1 LA 1/22 – juris Rn 7) bzw. „wir [haben] bei der Übermittlung als "elektronisches Dokument‘ Probleme" und elektronische Dokumente können „aktuell nur empfangen” (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.5.2022 – 16 B 69/22 – juris Rn 4) sind nicht ausreichend.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass von einem Bedienungsfehler auszugehen sei, wenn sämtliche in Betracht kommenden technischen Fehlerursachen ausgeschlossen werden können (Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.7.2022 – 15 ZB 22.286 – juris Rn 24). Auf die ausführliche und schlüssige Darstellung (einer) der durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof herausgearbeiteten Fehlerursachen sollte somit in der Glaubhaftmachung besondere Sorgfalt verwendet werden.
Hinweis:
Als Fehlerursachen nennt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Bayerischer VGH, Beschl. v. 1...