(BAG, Urt. v. 31.7.2014 – 2 AZR 422/13) • Dringende betriebliche Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-)Entscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führt. Wenn die Maßnahmen bei Zugang der Kündigung faktisch noch nicht umgesetzt worden sind, müssen zumindest die Absicht und der Wille des Arbeitgebers, diese Maßnahmen vorzunehmen, zu diesem Zeitpunkt schon vorhanden und abschließend gebildet worden sein, damit die Prognose schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt ist.

ZAP EN-Nr. 30/2015

ZAP 1/2015, S. 19 – 19

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