(VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 10.10.2014 – 9 L 1277/14) • Wird ein Grundstück immer wieder unter Verstoß gegen die Betriebszeiten und Nebenbestimmungen der jeweils erteilten Baugenehmigung genutzt, muss ein Nachbar, der eine Überschreitung der ihm bekannten Betriebszeiten beobachtet, nicht darauf schließen, dass eine neue Baugenehmigung zur Erweiterung der Betriebszeiten vorliegt. Er kann ebenso gut davon ausgehen, dass das Grundstück über das genehmigte Maß hinaus genutzt wird. Soll die Rücksichtslosigkeit von Geräuschimmissionen beurteilt werden, ist es unerheblich, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO (faktisches allgemeines Wohngebiet) oder § 6 BauNVO (faktisches Mischgebiet) oder nach § 34 Abs. 1 BauGB (Gemengelage) bestimmt, wenn in der angefochtenen Baugenehmigung von den in Betracht kommenden die niedrigsten – nämlich die nach der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete geltenden – Grenzwerte als maßgeblich festgesetzt wurden.

ZAP EN-Nr. 8/2015

ZAP 1/2015, S. 13 – 13

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