Gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund rechtfertigt i.S.v. § 3 Abs. 1 NamÄndG die Änderung des Familiennamens, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwG Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 78 S. 16). In die Abwägung einzubeziehen sind das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens, die schutzwürdigen Interessen etwaiger weiterer durch eine Namensänderung betroffener Träger des bisherigen und des neuen Namens sowie die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76 S. 1 m.w.N.). Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Erwerb und Änderung des Familiennamens in familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt sind. Diese bestimmen umfassend die Tatbestände, die den Erwerb und die Änderung des Familiennamens vermitteln. Die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens hat die Natur einer allgemeinen Ausnahme von jenen Regeln. Sie soll nach Maßgabe von § 3 NamÄndG dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt mithin ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf der der Name beruht. Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (BVerwG Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 55 S. 39 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 17.9.2008 – 1 BvR 1173/08). Die Entscheidung der Behörde darüber, ob ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens rechtfertigt, kann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden (BVerwGE 40, 353, 356).
Hinweis:
Speziell im Hinblick auf ausländische Familiennamen ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger – insbesondere mit Blick auf die Aussprache, die akustische Wahrnehmung und die schriftliche Wiedergabe des Namens – bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Erschwernisse gewärtigen muss. Hierbei ist einzubeziehen, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremd klingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. BVerwG Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 63 S. 18).
Nach dem Urteil des BVerwG vom 8.12.2014 (6 C 16.14, NZFam 2015,192 = FamRZ 2015, 402 ff.) haben Eheleute einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer Ausländerin einen Anspruch auf eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens (§ 1355 Abs. 1 S. 1 BGB) für den Fall, dass der Heimatstaat der Ausländerin der Namensänderung zustimmt, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Namensänderung vorliegen. Dann sei sichergestellt, dass die Hoheitsrechte dieses Staates nicht beeinträchtigt würden. Der vom Gesetzgeber intendierten Rücksichtnahme auf die Eigenständigkeit ausländischer Rechtsordnungen sei in dieser Situation bereits hinreichend Genüge getan. Durch die Zustimmung gebe der ausländische Staat zu verstehen, dass es einer (weitergehenden) Rücksichtnahme nicht bedürfe. Als Fall der Zustimmung sei auch anzusehen, wenn auf eine schriftliche Anfrage der zuständigen deutschen Behörde an eine Auslandsvertretung des ausländischen Staates hin dieser Staat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände gegen die Namensänderung erhebe.