Der Begriff der Verwandtschaft bestimmt sich nach § 1589 BGB. Nach Satz 1 sind Personen in gerader Linie miteinander verwandt, wenn die eine von der anderen abstammt (Großeltern, Eltern, Kind, Enkel). Nach Satz 2 sind auch Personen in der Seitlinie miteinander verwandt, wenn sie von derselben dritten Person abstammen (Geschwister, Onkel, Tante).

Ob eine Person von einer anderen abstammt, bestimmt sich nach § 1591 BGB für die Mutterschaft und nach § 1592 BGB für die Vaterschaft. Nach § 1591 BGB ist die Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Nach § 1592 ist der Vater eines Kindes der Mann,

  • der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 Abs. 1 BGB des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

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