Beispiel 2:

Der Erblasser E ist verstorben. E war weder verheiratet noch hatte er Kinder. Bei seinem Tode lebt noch als gesetzlicher Erbe sein Vater B sowie die Großeltern mütterlicherseits C und D. Die Mutter (A) ist bereits vorverstorben. Wer ist gesetzlicher Erbe geworden?

 

Lösung:

Der Vater B ist in diesem Fall als gesetzlicher Erbe der zweiten Ordnung alleiniger Erbe geworden. Die Großeltern des E, C und D sind Erben dritter Ordnung, § 1926 Abs. 1 BGB. Durch das Repräsentationsprinzip sind die Erben der dritten Ordnung durch die Erben der zweiten Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen, § 1930 i.V.m. § 1925 Abs. 3 S. 2 BGB. B schließt daher C und D von der Erbfolge aus.

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