Die Abstammung kann darüber hinaus durch Adoption begründet werden, hierbei muss zwischen der Adoption eines Minderjährigen und der Adoption eines Volljährigen unterschieden werden.

(1) Adoption eines Minderjährigen

Durch die Adoption eines Minderjährigen wird dieses Kind ein Kind des Annehmenden (§ 1754 Abs. 2 BGB) bzw. bei der Adoption durch ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Kind des Ehepaars (§ 1754 Abs. 1 BGB). Mit dem Eintritt der Adoption erlöscht auf der einen Seite das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten, § 1755 Abs. 1 BGB. Auf der anderen Seite wird der adoptierte Minderjährige in jeder Hinsicht zu einem Kind des oder der Annehmenden, d.h. der Adoptierte wird auch zum Enkel der Eltern des bzw. der Annehmenden, sog. Grundsatz der Volladoption (Schlüter/Röthel, Erbrecht, 17. Aufl., § 8 Rn 9).

 

Hinweis:

Für die gesetzliche Erbfolge bedeutet dies, dass der Minderjährige durch die Adoption zu den Erben erster Ordnung des bzw. der Annehmenden gehört. Ein gesetzliches Erbrecht zu seinen bisherigen Verwandten erlischt.

(2) Adoption eines Volljährigen

Nach § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist und die Annahme dem Wohl des Anzunehmenden dient (Reinhardt/Kemper/Weitzel, Adoptionsrecht, 2. Aufl., § 1767 Rn 2). Ein Eltern-Kind-Verhältnis wird unter Erwachsenen im Wesentlichen durch die auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, sowie dieser gewöhnlich zwischen leiblichen Eltern und Kindern geleistet wird (BayObLG FamRZ 2002, 1651). Ein solches Verhältnis ist nicht gegeben, wenn die Beziehung nicht wesentlich durch die Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand geprägt ist, sondern ausschließlich auf die Erlangung von Vorteilen z.B. steuerlicher Art ausgerichtet ist (Reinhardt/Kemper/Weitzel, Adoptionsrecht, 2. Aufl., § 1767 Rn 2).

Im Vergleich zu der Adoption von einem Minderjährigen bestehen aber bei der Adoption eines Volljährigen Unterschiede. Bei der Adoption eines Volljährigen erstreckt sich die Wirkung der Annahme nicht auf die Verwandten des Annehmenden, § 1770 Abs. 1 BGB.

 

Hinweis:

Insoweit bleibt der Adoptierte Verwandter seiner leiblichen Familie. Ebenfalls werden die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz ein anderes nicht vorschreibt, § 1770 Abs. 2 BGB.

Der Grundsatz der Volladoption gilt hier nicht, wodurch der Volljährige auch weiterhin zu den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung seiner leiblichen Familie gehört.

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