Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erwägt derzeit eine Verlängerung der Gewährleistungsfristen im Bau- und Architektenrecht und hat das Institut für Bauforschung e.V. in Hannover beauftragt zu untersuchen, ob eine derartige Änderung im Zuge der Reform des Werkvertragsrechts geboten ist.
In einer offiziellen Stellungnahme hat sich der Ausschuss für privates Bau- und Architektenrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) jetzt gegen eine solche Ausweitung der Gewährleistungsfristen ausgesprochen. Er weist auf spezifische Probleme des Architekten- und Bauvertragsrechts, insbesondere der Streitverkündung, bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen hin.
In der Regel offenbaren sich, so der DAV, Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Dies gelte insbesondere für Verträge mit Verbrauchern. Bei Spezialbauwerken, etwa im Hochwasserschutz, könne es jedoch dazu kommen, dass Mängel erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zu Tage treten. Dieses Problem könne aber durch gesonderte vertragliche Vereinbarungen, beispielsweise mit den bereits bestehenden Regelungen der VOB/B zur gemeinsamen Feststellung des Zustands vermieden werden. Die im Zusammenhang mit einem Bau beteiligten Gewerke und eingebrachten Materialien seien zudem so vielfältig, dass es i.d.R. nicht möglich ist, für diese eine einheitliche längere Gewährleistungszeit festzulegen. Für bestimmte Gewerke, z.B. Flachdächer, sei in der Rechtsprechung bereits anerkannt, dass die Vereinbarung einer Gewährleistungszeit von zehn Jahren zulässig ist. Dies zeige, dass eine Verlängerung der Gewährleistungszeit sinnvoller projektbezogen über das Vertragsrecht geregelt werden könne.
In diesem Zusammenhang weist der DAV darauf hin, dass die eigentlichen Gewährleistungsprobleme bei der prozessualen Durchsetzung der Ansprüche liegen. Gerade für Verbraucher mit kleineren Mängelsachverhalten stelle die justizmäßige Bearbeitung eine hohe Hürde dar. Sie sei mit erheblichen Prozess- und Kostenrisiken verbunden, auch in Bezug auf die notwendige Einschaltung von Sachverständigen und fehlenden Spezialzuständigkeiten für Bau- und Architektenrecht an den Gerichten. Ein erhebliches Prozessrisiko stellt nach Auffassung des DAV das Rechtsinstitut der Streitverkündung dar. Die Einleitung eines Bauprozesses könne eine ganze Lawine von Streitverkündungen an diverse Baubeteiligte nach sich ziehen, mit der Konsequenz, dass Termin- und Kostenrisiken zusätzlich stiegen. Darüber hinaus berge die Streitverkündung weitere Risiken, insbesondere im Hinblick auf die rechtzeitige Hemmung der Verjährung. Zwar müsse die Ursache des Mangels nicht innerhalb der Verjährungsfrist benannt werden, entscheidend für die Hemmung sei aber, dass die Streitverkündung zulässig sei und nicht stattdessen Klage geboten gewesen wäre. Entscheide sich der Auftraggeber an dieser Stelle falsch, verjähre seine Forderung.
Der DAV empfiehlt dem Ministerium deshalb, für Fragen aus dem Bau- und Architektenrecht Alternativen zur Streitverkündung zu erwägen oder das bisherige Modell der Streitverkündung anzupassen.
[Quelle: DAV]