Der Versicherungspflicht unterliegen u.a. Arbeiter, Angestellte, Arbeitslosengeldbezieher, Landwirte und Rentner, § 5 Abs. 1 SGB V. Versichert sind auch der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, § 10 Abs. 1 S. 1 SGB V, sog. Familienversicherung. Für Kinder gelten Altersgrenzen.

 

Hinweis:

An sich nicht versicherungspflichtige Personen können sich unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V freiwillig versichern. Demgegenüber können sich versicherungspflichtige Personen gem. § 8 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist, § 8 Abs. 2 S. 3 SGB V.

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