1 Wirtschaft erwartet "Meldeflut"
Am 14.11.2019 hat der Bundestag das von der Bundesregierung vorgelegte Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen beschlossen, das nun auch vom Bundesrat gebilligt wurde. Strengere Meldevorschriften für Immobilienmakler, Notare, Goldhändler und Auktionshäuser sollen den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung verbessern (s. dazu auch Anwaltsmagazin ZAP 5/2019, S. 225).
Noch kurz zuvor hatten sich Vertreter der Wirtschaft und der beratenden Berufe massiv gegen das Vorhaben ausgesprochen. Die Meldepflicht führe nur zu zusätzlichem administrativen Aufwand und einer steigenden Anzahl von Meldungen, "und sie wahrt die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht von Berufsgeheimnisträger allenfalls formal, aber nicht materiell", so Bundessteuerberaterkammer, Wirtschaftsprüferkammer und Bundesrechtsanwaltskammer gemeinsam in einer öffentlichen Anhörung des Bundestags-Finanzausschusses Anfang November. Es werde eine regelrechte "Meldeflut" erwartet, meinte etwa die Bundessteuerberaterkammer. Und der Deutsche Steuerberaterverband befürchtet, dass Steuerpflichtigen und ihren Beratern durch die Ausgestaltung der EU-Richtlinie ein massiver zusätzlicher Bürokratieaufwand entstehen wird.
Die genannten Berufsverbände gehen davon aus, dass nicht nur aggressive Steuergestaltungen, sondern in erster Linie alltägliche Vorgänge gemeldet werden müssen, unabhängig davon, dass sie der Finanzverwaltung ohnehin bereits bekannt seien. Um einen Aufbau von unnötigen "Datenfriedhöfen" vorzubeugen, empfahlen sie eine Rückführung der Meldepflicht auf tatsächlich aggressive Gestaltungen.
Genauso skeptisch äußerten sich acht Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft in einer gemeinsamen Stellungnahme. Sie wiesen darauf hin, dass eine Nichtmeldung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden solle. Daher sei anzunehmen, dass Intermediäre, Nutzer von Steuergestaltungen und vor allem auch Unternehmen ohne jede steuerliche Gestaltungsabsicht im Zweifel vielfach auch alltägliche steuerliche Sachverhalte melden würden, um einer Geldbuße von vornherein aus dem Weg zu gehen. "Eine überbordende Meldeflut von steuerlichen Sachverhalten kann weder im Interesse der meldepflichtigen Unternehmen noch im Interesse der Finanzverwaltung sein", argumentierten die Wirtschaftsverbände.
[Quelle: Bundestag]
2 Restschuldbefreiung künftig nach drei Jahren
Zum Thema Überschuldung hat sich Anfang November auch die Bundesregierung zu Wort gemeldet. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht verkündete am 7. November auf dem diesjährigen Deutschen Insolvenzverwalterkongress, dass die Bundesregierung die Verkürzung des regulären Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf drei Jahre plant und damit eine zügige Umsetzung europäischer Vorgaben vornehmen will.
Diese finden sich in der Richtlinie (EU) 2019/1023 v. 20.6.2019 über Restrukturierung und Insolvenz, die vorschreibt, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 17.7.2021 umzusetzen; die Umsetzungsfrist kann aber einmalig um ein Jahr verlängert werden.
Den Anforderungen der Richtlinie genügt das geltende deutsche Recht nicht, obwohl hierzulande Schuldner auch bereits jetzt eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren erlangen können. Allerdings setzt dies voraus, dass bis zum Ende des Verfahrens nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch 35 % der Insolvenzforderungen gedeckt werden. Eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durchgeführte Evaluation dieser Regelung im Jahr 2018 hatte gezeigt, dass dieses Mindestbefriedigungserfordernis von nicht einmal 2 % der Schuldner erfüllt werden kann. Künftig soll daher eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren auch dann möglich sein, wenn es nicht gelingt, die bisherige Mindestbefriedigungsquote zu erzielen. Ebenso wenig soll es erforderlich sein, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind. In den Fällen der Verfahrenskostenstundung soll der Schuldner oder die Schuldnerin aber weiterhin einer vierjährigen Nachhaftung unterliegen.
Um einen geordneten Übergang vom geltenden Recht zum künftigen Recht sicherzustellen, insb. um zu verhindern, dass Schuldnerinnen und Schuldner bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts systematisch dazu übergehen, die Einleitung des Verfahrens zu verzögern, um sich in den Genuss einer substanziell kürzeren Frist zu bringen, soll die dreijährige Frist allmählich und kontinuierlich eingeführt werden.
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat die Ankündigung bereits begrüßt. Die Bundesregierung komme damit einer langjährigen Forderung des DAV nach. Auch die geplante stufenweise Einführung sieht der Verein positiv: Zum einen könnten die Schuldner schon zeitnah von einer zumindest teilweisen Verkürzung des Verfahrens profitieren und zum anderen würden größere Friktionen durch zunächst ausbleibende und dann in großer Zahl gestellte Anträge verhindert.
[Quellen: BMJV/DAV]
3 EU verschärft Verbraucherschutzvorschriften
Im November 2019 hat de...