Mit Urt. v. 7.3.2019 (IX ZR 221/18, ZAP EN-Nr. 287/2019; zust. Juretzek DStR 2019, 1375) widmete sich der IX. Senat den Folgen der Kündigung eines anwaltlichen Mandats für den Honoraranspruch. Im Streitfall war der klagende Anwalt von der beklagten Mandantin damit beauftragt worden, zwei Vertragsentwürfe zu fertigen, durch welche zwei der Beklagten gehörende Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Kinder übertragen werden sollten. Dabei sollte der Beklagten jeweils ein lebenslänglicher Nießbrauch vorbehalten werden. In der Folgezeit kündigte die Beklagte den Anwaltsvertrag mit der Begründung, sie benötige noch Bedenkzeit und wolle den Wert der Häuser schätzen lassen. Daraufhin übersandte der Kläger der Beklagten zwei Vertragsentwürfe, welche er vor der Kündigung als "erste grobe" Entwürfe gefertigt habe, und zwei Kostenrechnungen über insgesamt mehr als 25.000 EUR. Die Beklagte trat den Rechnungen entgegen und berief sich nunmehr auf den Wegfall der Vergütungspflicht wegen einer steuerschädlichen Vertragsgestaltung.
Der Senat hielt den Vergütungsanspruch für gerechtfertigt. Zwar stehe dem Anwalt, wenn er durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst habe, gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil nicht von Interesse sind (dazu Henssler/Deckenbrock NJW 2005, 1). Allerdings sei die Kündigung des Dienstverhältnisses nur dann durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst, wenn zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies setze aber voraus, dass die Vertragsverletzung Motiv für die außerordentliche Kündigung gewesen sei und sie diese adäquat kausal verursacht habe (vgl. bereits BGH, Urt. v. 13.9.2018 – III ZR 294/16 m. krit. Anm. Deckenbrock MedR 2019, 142). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt fehlte es offensichtlich an der notwendigen Kausalität. Zu beachten ist indes, dass die jederzeit mögliche Mandatskündigung gem. § 627 BGB auch ohne Angabe eines Grundes möglich ist. Einem Mandanten, der auf eine nähere Begründung verzichtet hat, bleibt es in diesem Fall noch möglich, die Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB (nachträglich) darzulegen und zu beweisen.
Im Übrigen können nach Ansicht des Senats aber Vorarbeiten eines Anwalts, welche noch zu keinem Arbeitsergebnis geführt haben, das an den Mandanten oder einen Dritten herausgegeben werden sollte, ohnehin keine Pflichtwidrigkeit begründen, selbst wenn sie Fehler aufweisen. Denn der klagende Anwalt hatte mit der Entwurfsbearbeitung erst begonnen, die Entwürfe hatten vor der Vertragskündigung den internen Bereich der Kanzlei aber noch nicht verlassen. Zu ihrer Vorlage an die Beklagte kam es nur, weil diese das Mandat gekündigt hatte und der Kläger ihr zur Begründung seines Honoraranspruchs nachweisen wollte, mit der Erstellung der Vertragsentwürfe bereits begonnen zu haben.