In der jüngeren Vergangenheit wurden weitere rechtspolitische Forderungen erhoben. Neben der überfälligen Erhöhung der RVG-Gebühren, die zurzeit noch von Bundesländern angesichts zu erwartender Mehrausgaben für Beratungs- und Prozesskostenhilfe blockiert wird, wird etwa die Reform der BGH-Anwaltschaft und des komplizierten Wahlverfahrens diskutiert (dazu Deckenbrock ZRP 2018, 106). Auch sind Forderungen laut geworden, für Insolvenzverwalter ausführlichere berufsrechtliche Regelungen zu schaffen und sie einer Kammeraufsicht zu unterwerfen. Während manche die Einführung einer Insolvenzverwalterkammer befürworten (Vallender NZI 2017, 641), verweist etwa die BRAK darauf, dass 95 % der Insolvenzverfahren derzeit von Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern betreut werden und es deshalb sinnvoll sei, die Berufsaufsicht über die Insolvenzverwalter von den Rechtsanwaltskammern vornehmen zu lassen und sie so in ein effektives und etabliertes Selbstverwaltungssystem zu integrieren.
Dagegen ist das auch für die Anwaltschaft wichtige (vgl. bereits Deckenbrock/Markworth Berufsrechtsreport ZAP 2019, 115, 117 f.; Uwer AnwBl Online 2019, 327, 329 f.) Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bereits am 26.4.2019 in Kraft getreten (BGBl I, S. 466). Es hat einen in sich stimmigen Schutz vor rechtswidriger Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zum Ziel (dazu Dann/Markgraf NJW 2019, 1774).
Auch auf der Ebene der Satzungsversammlung wurden wichtige Entscheidungen getroffen. Seit dem 1.7.2019 ist es Anwälten infolge einer Ergänzung der FAO (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst. x, § 14q) möglich, die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung für das Sportrecht zu beantragen (zu Einzelheiten Deckenbrock/Markworth Berufsrechtsreport ZAP 2019, 115, 117).
Zum 1.1.2020 (vgl. BRAK-Mitt. 2019, 245) trat eine Änderung des § 2 BORA in Kraft (dazu Gasteyer/Hermesmeier BRAK-Mitt. 2019, 227). Aus § 2 Abs. 2 BORA ergibt sich nunmehr explizit, dass zwischen Rechtsanwalt und Mandant die Nutzung eines elektronischen oder sonstigen Kommunikationswegs, der mit Risiken für die Vertraulichkeit dieser Kommunikation verbunden ist, jedenfalls dann erlaubt ist, wenn der Mandant ihr zustimmt. Von einer Zustimmung ist dabei auszugehen, wenn der Mandant diesen Kommunikationsweg vorschlägt oder beginnt und ihn, nachdem der Rechtsanwalt zumindest pauschal und ohne technische Details auf die Risiken hingewiesen hat, fortsetzt. Allerdings bringt die Ergänzung des § 2 BORA nur in berufsrechtlicher Hinsicht Klarheit, das BMJV hat im Rahmen der Billigung der Änderung klargestellt, dass § 2 Abs. 2 BORA die Regelungen der DSGVO nicht verdränge.