(OLG Hamm, Beschl. v. 16.12.2020 – 11 Ws 67/20) • Die Entschädigung für einen Tag unrechtmäßig erlittener Haft ist vor dem Hintergrund der zum 8.10.2020 in Kraft getretenen Änderung des § 7 Abs. 3 StrEG, wonach die Entschädigung für den Tag einer rechtmäßig angeordneten Freiheitsentziehung nunmehr 75 EUR (anstatt zuvor 40 EUR) beträgt, auf 100 EUR zu bemessen.

ZAP EN-Nr. 294/2021

ZAP F. 1, S. 490–490

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