Ab dem 1.1.2021 ist es wieder einmal soweit: Der Anwalt wird sich wieder mit dem Übergangsrecht befassen müssen, also mit der Vorschrift des § 60 RVG. Zum 1.1.2021 werden durch das KostRÄG 2021 mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr der Nr. 2500 VV RVG alle Gebührenbeträge angehoben. Auch die Reisekostenbeträge nach Nr. 7003 und 7005 VV werden erhöht. Darüber hinaus werden auch weitere Vorschriften im RVG geändert. Für den Anwalt wird es daher entscheidend sein, ob er noch nach der alten Gesetzesfassung abrechnen muss oder ob er bereits nach der Neufassung abrechnen darf.
Der Schlüssel zu der Frage, welches Recht anzuwenden ist, liegt in der Regelung des § 60 RVG. Hier kommt allerdings hinzu, dass diesmal auch die Übergangsvorschrift selbst geändert worden ist. Sie ist zudem bereits vorzeitig in Kraft getreten, damit für neue Übergangsfälle bereits die neue Übergangsregelungen Anwendung finden.
Die Neuregelung des § 60 RVG ist im Gesetzgebungsverfahren mehrfach nachgebessert worden. Sie lautet in ihrer endgültigen Endfassung wie folgt:
Zitat
(1) 1Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. 2Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). 3Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. 4Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. 5Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15.8.2019 erteilt worden ist.