Das BayObLG (NZV 2020, 582 m. Anm. Lamberz = NStZ 2020, 736 = DAR 2020, 576 = VRR 10, 2020, 15/StRR 1/2021, 35 [jew. Deutscher]; ebenso LG Köln DAR 2021, 43) hält bei dem alkoholisierten Führer eines E-Scooters die Annahme eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB für die Entziehung der Fahrerlaubnis für zulässig. Anders das LG Halle (BA 58, 293 = DAR 2020, 582 [Ls.]): Das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern unterscheidet sich erkennbar von dem der „klassischen” Kfz und ist in erster Linie mit einem Fahrrad oder Pedelec vergleichbar, sodass selbst im Fall der Verwirklichung des § 316 StGB nicht ohne Weiteres von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausgegangen werden kann. Vielmehr wird bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter in aller Regel zu prüfen sein, ob daraus auf eine Verantwortungslosigkeit des Beschuldigten geschlossen werden kann, die mit einer Trunkenheitsfahrt mit „klassischen” Kfz vergleichbar ist und somit von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kfz ausgegangen werden muss. Ist der Beschuldigte mit 1,27 ‰ auf einem Fahrradweg über die relativ kurze Strecke von 15 m leichte Schlangenlinien gefahren, ohne weitere Ausfallerscheinungen zu zeigen, sind daneben die Gefährdung von Personen und Sachen oder vorangegangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten des Beschuldigten in Bezug auf den öffentlichen Straßenverkehr nicht ersichtlich, liegt es nahe, die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB als widerlegt anzusehen (ähnlich LG Düsseldorf DAR 2021, 162; AG Dresden DAR 2021, 163). Die Regelvermutung der Fahruntauglichkeit in § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB soll widerlegt sein, wenn die von dem alkoholisierten Angeklagten mit dem E-Roller zurückgelegte Fahrtstrecke nur 150–200 Meter beträgt (AG Frankfurt BA 57, 368 = NZV 2020, 598 [Fromm]; Rechtsprechungsübersicht bei Kerkmann NZV 2020, 161, 560). Das AG Duisburg sieht entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung einen Nettoschaden für Reparaturkosten i.H.v. 1.500 EUR nicht als bedeutenden Schaden gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB an. Die Wertgrenze sei bei zumindest 1.800 EUR anzusetzen (VRR 3/2021, 18 [Deutscher]). Wurde gegen den Angeklagten bereits eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet, so muss das Gericht im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung eine einheitliche Sperrfrist unter Einbeziehung der Sperrfrist aus dem früheren Urteil festsetzen (BGH NStZ-RR 2020, 384). Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Therapie nach der Hauptverhandlung kann eine vorzeitige Aufhebung der Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 7 StGB begründen (LG Oldenburg DAR 2020, 700; AG Dortmund BA 57, 187 = SVR 2020, 439 [Steinert]).