Eine Enteignungsentschädigung gem. Art. 14 Abs. 3 GG stellt einen Ausgleich für den Entzug einer Eigentumsposition dar.
Aufbauschema:
Anspruchsgrundlage: Spezialgesetzliche Entschädigungsregelung
a) Voraussetzungen
In Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG ist geregelt, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn das Gesetz zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (Junktim-Klausel). Hieraus erwächst allerdings kein Wahlrecht des Betroffenen, sich gegen die Enteignung zu wehren oder eine Entschädigung zu verlangen (kein "dulde und liquidiere"). Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG selbst ist auch keine Anspruchsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch; vielmehr sichert die Junktim-Klausel, dass als Anspruchsgrundlage spezialgesetzliche Entschädigungsvorschriften herangezogen werden können.
Subsidiär kann auf die allgemeinen Enteignungsgesetze der Länder zurückgegriffen werden.
Begrifflich ist die Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) von der Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GG) zu unterscheiden. Seit der Nassauskiesungsentscheidung des BVerfG gilt ein formeller Enteignungsbegriff, wonach eine Enteignung einen hoheitlichen, finalen Entzug einer konkreten Rechtsposition aus Art. 14 Abs. 1 GG zur staatlichen Güterbeschaffung umfasst.
Beispiel:
Mangels Güterbeschaffung stellt der nach dem Reaktorunglück in Fukushima beschlossene beschleunigte Atomausstieg keine Enteignung dar. Reduzierungen der Elektrizitätsmengen, die dem Eigentumsschutz der Atomanlage zuzuordnen sind, stellen (ausgleichspflichtige) Inhalts- und Schrankenbestimmungen dar (BVerfG, Urt. v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11, BVerfGE 143, 246–396).
Der staatliche Zugriff, mit dem neues Eigentum des Begünstigten begründet wird, erfolgt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben und kann durch Gesetz (Legalenteignung) oder durch Einzelaktentscheidung/Verwaltungsakt (Administrativenteignung) erfolgen. Die in Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen gehen über den bürgerlichen Eigentumsbegriff hinaus und umfassen alle vermögenswerten Rechte des Privatrechts (neben zivilrechtlichem Eigentum auch Besitz, Gesellschaftsrechte, Urheberrecht etc.). Beruhen vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts auf eigener Leistung (Arbeit, eigenes Kapital) fallen auch diese unter Art. 14 Abs. 1 GG. Die Rechtspositionen müssen bereits bestehen und damit zum Bestand des Vermögens des Betroffenen gehören. Reine Erwerbschancen oder Hoffnungen scheiden aus.
Nur eine rechtmäßige Enteignung führt zu einem Entschädigungsanspruch. Gegen eine rechtswidrige Enteignung muss der Betroffene im Wege des Primärrechtsschutzes vorgehen. Eine Enteignung ist rechtmäßig, wenn sie auf eine wirksame (gesetzliche) Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann und zum Wohle der Allgemeinheit erfolgt. Zwar hat der Gesetzgeber einen Einschätzungsspielraum. Erforderlich ist jedoch ein besonderes Gemeinwohlbedürfnis, welches über rein fiskalische Interessen hinausgeht. Schließlich muss sie verhältnismäßig, insb. für die Erreichung des Allgemeinwohlziels erforderlich und unter Würdigung der konkreten Interessen des Betroffenen angemessen sein.
b) Rechtsfolgen
Auf Rechtsfolgenseite steht dem Betroffenen kein Schadenersatz zu, sondern eine Entschädigung "unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten". Mit dem angemessenen Ausgleich soll der durch den Eigentumseingriff entstandene Vermögensverlust ersetzt werden, so dass regelmäßig der Verkehrswert (Marktwert) heranzuziehen ist. Beim Entschädigungsanspruch wird der Betroffene nicht so gestellt, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (so beim Schadensersatz). Deshalb wird ein entgangener Gewinn nicht entschädigt. Folgekosten sind nur entschädigungsfähig, wenn sie eine unmittelbare Folge der Enteignung darstellen, so dass bei Teilenteignungen auch die Wertminderung des Grundstücks entschädigt wird.
Beispiel:
Bei der Berechnung der Enteignungsentschädigung für die Verlegung von Versorgungsleitungen kann der Minderwert des Grundstücks in einem Prozentsatz des Verkehrswertes ausgedrückt werden, wobei bei Dienstbarkeiten aufgrund von Versorgungsleitungen 15–20 % der in Anspruch genommenen Fläche angemessen sein kann (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 28.9.2020 – 18 U 13/20, juris).
c) Prozessuales
Anders als der Primärrechtsschutz gegen eine Enteignungsentscheidung, der nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO den Verwaltungsgerichten zugewiesen ist, ist der Entschädigungsanspruch nach Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG zwingend im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.