Einigen sich die Parteien in einem Räumungsvergleich auch dahingehend, dass mit dem Vergleich eventuelle Ansprüche des Mieters auf Räumungs- und Vollstreckungsschutz abgegolten sein sollen, liegt insoweit ein Mehrwert vor, da es sich um eigenständige Ansprüche handelt. Der Mehrwert ist dabei mit 20 % der Jahresmiete anzusetzen (OLG Düsseldorf AGS 2009, 496 = WuM 2009, 543 = GE 2009, 1188 = ZMR 2010, 177 = MietRB 2009, 292 = DWW 2010, 38; OLG Stuttgart, Beschl. v. 2.3.2011 – 5 U 137/10; AG Saarbrücken AGS 2016, 9 = NJW-Spezial 2016, 156).
Beispiel:
Der Vermieter kündigt fristlos das Mietverhältnis (monatliche Kaltmiete 500 EUR) und erhebt im Januar Räumungsklage. Im März findet der Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Dort vergleichen sich die Parteien dahingehend, dass der Mieter zum 31. Mai des Jahres die Wohnung räumt und herausgibt. Gleichzeitig vereinbaren die Parteien, dass der Mieter – soweit gesetzlich zulässig – im Gegenzug auf Räumungs- und Vollstreckungsschutz verzichtet.
Es liegt eine Einigung vor. Ausgehend von dem Klageantrag hätte der Mieter sofort räumen müssen. Ihm ist eine „Ziehfrist” bis Ende Mai bewilligt worden. Dafür verzichtet er im Gegenzug auf weitere Fristverlängerungen.
Der Wert der Räumungsklage beläuft sich gem. § 41 Abs. 1, 2 GKG auf den Jahresmietwert, also auf 6.000 EUR. Der Vergleich hat einen nicht anhängigen Mehrwert (ausgehend von OLG Düsseldorf i.H.v. 20 % der Jahresmiete), also 1.200 EUR.
Abzurechnen ist daher wie folgt:
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 6.000 EUR) |
507,00 EUR |
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV (Wert 1.200 EUR) (die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 7.200 EUR = 652,60 EUR ist nicht überschritten) |
101,60 EUR |
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 7.200 EUR) |
602,40 EUR |
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: 6.000 EUR) |
390,00 EUR |
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV (Wert: 1.200 EUR) (die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,5 aus 7.200 EUR = 684,00 EUR ist nicht überschritten) |
190,50 EUR |
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
1.811,50 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
344,19 EUR |
Gesamt |
2.155,69 EUR |
Anderer Ansicht ist das AG Hamburg (AGS 2016, 523), das § 41 Abs. 3 GKG analog heranzieht, dabei aber verkennt, dass ein Fortsetzungsverlangen etwas anderes ist als ein Räumungsfristverlangen.