Das neue GbR-Gesellschaftsrecht basiert auf dem Grundsatz der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit: Von den Vorgaben der §§ 709 bis 718 BGB, die das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur GbR regeln, kann nach § 708 BGB durch Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Regelung ist „gesetzlicher Ausdruck der den Zusammenschluss zu einer Gesellschaft prägenden, neben der Abschlussfreiheit auch die inhaltliche Gestaltungsfreiheit gewährleistenden Privatautonomie der Gesellschafter” und beruht auf der Überlegung, „dass sich das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft vorrangig nach dem Gesellschaftsvertrag richtet” (RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 140). Einer abweichenden Vertragsgestaltung nicht zugänglich sind bspw. die Notgeschäftsführung (§ 715a Abs. 2 BGB), die actio pro socio (§ 715b Abs. 2 BGB) bzw. die Informationsrechte/-pflichten (§ 717 Abs. 1 S. 3 respektive Abs. 2 S. 2 BGB) als zwingende, die Gestaltungsfreiheit beschränkende Vorschriften (Ring, a.a.O., § 2 Rn 117).
Hinweis:
Außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens muss durch Auslegung ermittelt werden, ob eine konkret in Rede stehende Regelung nach ihrem Normzweck dispositiver oder zwingender Natur ist, und in letzterem Fall dann einer abweichenden Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag nicht zugänglich ist (RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 141) – z.B. die eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten nach § 711a BGB oder die Pflicht zur Anmeldung des Eintritts oder Ausschlusses eines Gesellschafters gem. § 707 Abs. 3 S. 2 BGB.
Zentrale Neuregelungen des GbR-Rechts sind z.B. (Ring, a.a.O., § 2 Rn 119) die ausdrückliche gesetzliche Verankerung der actio pro socio (§ 715b BGB), das Verbot eines Eigenanteilserwerbs durch die Gesellschaft (§ 711 Abs. 1 S. 1 BGB) oder die Unzulässigkeit einer Einpersonengesellschaft (§ 712a Abs. 1 S. 1 BGB) als Strukturmerkmal des Personengesellschaftsrechts.
a) Beteiligungsverhältnisse, Stimmrechte und Gewinnanteile
§ 709 BGB vollzieht eine Abkehr der grundsätzlichen Beurteilung der Beteiligungsverhältnisse nach „Köpfen” (pro rata) hin zur Maßgeblichkeit der Beiträge (entsprechend der Kapitaleinlagen im Kapitalgesellschaftsrecht). Anders als im Kapitalgesellschaftsrecht kann im Personengesellschaftsrecht jedoch auch die Erbringung von Dienstleistungen ein tauglicher Beitrag sein. So kann gem. der Legaldefinition des § 709 Abs. 1 BGB der Beitrag eines Gesellschafters in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks bestehen, „auch in der Leistung von Diensten” (die nicht bilanzierungsfähig sind). Erfasst werden sowohl die noch geschuldeten als auch bereits geleistete Beiträge.
Hinweis:
Der Gesetzgeber hat die bisherige Unterscheidung zwischen „Beitrag” (als Einlage) und „Einlage” (als der der Gesellschaft geleistete Betrag) als „sachwidrig” erachtet (RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 141) und auf die terminologische Unterscheidung in § 709 BGB verzichtet.
Sofern es an einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag fehlt, sind die Gesellschafter nach der Auslegungs- und Zweifelsregelung des § 709 Abs. 2 BGB wie nach bisherigem Recht „zu gleichen Beiträgen” verpflichtet. Die Kaskadenregelung des § 709 Abs. 3 BGB (dazu Ring, a.a.O., § 2 Rn 127 ff.) bestimmt, dass sich die Stimmkraft und der Anteil am Gewinn vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richten. Sofern keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden sind, ist das Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge maßgeblich. Sind auch die Werte der Beiträge nicht vereinbart, hat jeder Gesellschafter – ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags – die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
Hinweis:
Wie nach bisherigem Recht hält aber jeder Gesellschafter nur eine einheitliche Beteiligung an der GbR.
b) Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen
Die (formfreie) Übertragung eines Gesellschaftsanteils als solchem (mithin der gesamten und nicht in Teile aufspaltbaren Mitgliedschaft eines Gesellschafters – wobei die Übertragung eines Teils der gesamten Mitgliedschaft i.S.e. Teilübertragung statthaft ist) bedarf nach der Neuregelung des § 711 Abs. 1 BGB (nachdem das alte Recht die Anteilsübertragung nicht geregelt hatte) der Zustimmung der anderen Gesellschafter (Übertragung unter Lebenden, dazu Ring, a.a.O., § 2 Rn 145 f.). Die Gesellschaft selbst kann hingegen eigene Anteile nicht erwerben (Verbot des Eigenanteilserwerbs).
Hinweis:
Losgelöst von § 711 Abs. 1 BGB als gesetzlich geregeltem Fall der Anteilsübertragung kann ein Gesellschafterwechsel aber auch weiterhin im Rahmen eines zwischen GbR und Altgesellschafter vereinbarten Austritts und mit dem Neugesellschafter vereinbarten Eintritts erfolgen (Ring, a.a.O., § 2 Rn 141).
Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit Erben fortgesetzt werden soll (Vererblichstellung des Gesellschaftsanteils durch eine erbrechtliche Nachfolgeklausel, die antizipiert die Zustimmung der anderen Gesellschafter zum Anteilsübergang i....