Die (formfreie) Übertragung eines Gesellschaftsanteils als solchem (mithin der gesamten und nicht in Teile aufspaltbaren Mitgliedschaft eines Gesellschafters – wobei die Übertragung eines Teils der gesamten Mitgliedschaft i.S.e. Teilübertragung statthaft ist) bedarf nach der Neuregelung des § 711 Abs. 1 BGB (nachdem das alte Recht die Anteilsübertragung nicht geregelt hatte) der Zustimmung der anderen Gesellschafter (Übertragung unter Lebenden, dazu Ring, a.a.O., § 2 Rn 145 f.). Die Gesellschaft selbst kann hingegen eigene Anteile nicht erwerben (Verbot des Eigenanteilserwerbs).
Hinweis:
Losgelöst von § 711 Abs. 1 BGB als gesetzlich geregeltem Fall der Anteilsübertragung kann ein Gesellschafterwechsel aber auch weiterhin im Rahmen eines zwischen GbR und Altgesellschafter vereinbarten Austritts und mit dem Neugesellschafter vereinbarten Eintritts erfolgen (Ring, a.a.O., § 2 Rn 141).
Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit Erben fortgesetzt werden soll (Vererblichstellung des Gesellschaftsanteils durch eine erbrechtliche Nachfolgeklausel, die antizipiert die Zustimmung der anderen Gesellschafter zum Anteilsübergang i.S.v. § 711 Abs. 1 BGB enthält), geht der Anteil nach § 711 Abs. 2 BGB (Übergang von Todes wegen, dazu Ring, a.a.O., § 2 Rn 147 ff.) auf den/die Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben (persönlich) entsprechend der Erbquote zu, wobei die Vorschriften über die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) keine Anwendung finden (Durchbrechung des erbrechtlichen Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge). „Es kommt zur Sondererbfolge der Miterben je persönlich in der ihrer Erbquote entsprechenden Teil der vererbten Gesellschaftsbeteiligung” (RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 145).
Hinweis:
Die Gestaltungsmöglichkeiten durch qualifizierte Nachfolgeklauseln sind vom Gesetzgeber ausdrücklich unberührt gelassen worden (Ring, a.a.O., § 2 Rn 149) – ebenso die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Testamentsvollstreckung an einem Anteil der unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Personengesellschaftsanteil) zulässig ist (RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 145).
§ 711a BGB statuiert hingegen in S. 1 den Grundsatz der Unübertragbarkeit der mitgliedschaftsgebundenen Rechte und in S. 2 Ausnahmen der Unübertragbarkeit zugunsten bestimmter Vermögensrechte der Gesellschafter (näher Ring, a.a.O., § 2 Rn 150 ff.).