(Sächsisches LSG, Beschl. v. 17.8.2023 – L 3 AL 187/17) • An die Eintragung oder die Nichteintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse sind Gerichte, Behörden und Dritte gebunden. Eine Überprüfung der inhaltlichen Übereinstimmung der betrieblichen Ausbildung mit den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und der jeweiligen Ausbildungsordnung steht der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Entscheidung über die Berufsausbildungsbeihilfe und damit den Sozialgerichten grds. nicht zu. Hinweis: Durch die Aufnahme des Berufsausbildungsverhältnisses in das nach § 34 BBiG zu führende Verzeichnis entscheidet die hierfür zuständige Stelle, ob eine Ausbildung der durch das Berufsbildungsgesetz vorgeschriebenen Form entspricht. Wird das einer Ausbildung dienende Rechtsverhältnis, mithin der Berufsausbildungsvertrag, nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, so bewirkt dies für Gerichte, andere Behörden und Dritte, dass die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für Sozialgerichte und die Parteien des Ausbildungsverhältnisses bindend sind. Eine Überprüfung der inhaltlichen Übereinstimmung der betrieblichen Ausbildung mit den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und der jeweiligen Ausbildungsordnung steht den Sozialgerichten grds. nicht zu.

ZAP F. 1, S. 12–12

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