§ 43b BRAO und § 6 BORA regeln die Zulässigkeit anwaltlicher Werbung: Diese ist nur erlaubt, wenn sie über die berufliche Tätigkeit unterrichtet, in Form und Inhalt sachlich ist und nicht auf die Erteilung eines Auftrags (Mandats) im Einzelfall gerichtet ist. Was genau im berufsrechtlichen Sinne unter Werbung zu verstehen ist, wird nicht definiert. Nach dem zutreffenden weiten Werbungsbegriff der h.M. ist Werbung ein Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung planmäßig darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung des Werbenden oder eines Dritten, für den geworben wird, in Anspruch zu nehmen (BVerfG, Beschl. v. 19.2.2008 – 1 BvR 1886/06, GRUR 2008, 618; BGH, Beschl. v. 23.9.2002 – AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346). Damit sind sowohl klassische Werbeformen als auch das gesamte Marketing des Rechtsanwalts inklusive dessen Öffentlichkeitsarbeit mit umfasst (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 5.3.2015 – 1 BvR 3362/14, BRAK-Mitt. 2015, 144).
Die Berufsbezogenheit der Information ist gegeben, wenn diese für die Entscheidung potenzieller Mandanten auf Grundlage vernünftiger, sachbezogener Entscheidungsfindung für die Frage der Mandatierung entscheidend ist (Henssler/Prütting/Prütting, 6. Aufl. 2024, § 43b BRAO Rn 18). Ebenfalls ausreichend berufsbezogen soll nach der „Sponsoring”-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die reine Imagewerbung durch Bekanntgabe ausschließlich außerberuflicher Aktivitäten sein, solange keine sachfremden Erwägungen in den Vordergrund gestellt werden (BVerfG, Kammerbeschl. v. 17.4.2000 – 1 BvR 721/99, BRAK-Mitt. 2000, 137).
Inhaltlich muss die Werbung sachlich über die Dienstleistung und Person des werbenden Rechtsanwalts unterrichten, wobei Sprachwitz und Ironie erlaubt sind (BVerfG, Kammerbeschl. v. 12.9.2001 – 1 BvR 2265/00, BRAK-Mitt. 2001, 295). Unzulässig sind hiernach Werbeaussagen, die geeignet sind, das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Integrität und Unabhängigkeit des Rechtsanwalts zu untergraben und gemeinwohlschädlich wirken. Hierzu zählen insbesondere irreführende Werbeangaben (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 5.3.2015 – 1 BvR 3362/14, BRAK-Mitt. 2015, 144). Ebenfalls unzulässige Werbung sind wettbewerbswidrige Praktiken, Ansprachen in der Öffentlichkeit und Telefon-, SMS- oder WhatsApp-Werbung ohne vorherige Einwilligung, §§ 5a Abs. 6, 7 UWG. Schließlich ist die sog. Schockwerbung untersagt, die durch ihre reißerische und/oder sexualisierte Ausgestaltung die besondere Aufmerksamkeit des Betrachters erregen soll (BVerfG a.a.O.).
Die Werbung zur Erteilung eines Mandats im Einzelfall ist verboten. Zweck dieses Tatbestandsmerkmals ist, dass der unter Zeitdruck stehende Rechtsschutzsuchende frei und unbedrängt über die Beauftragung eines Rechtsanwalts entscheiden können soll. Verfassungskonform muss allerdings eine Überrumpelungs- oder Bedrängungswirkung mit der Werbung einhergehen, die eine freie Anwaltswahl verhindert (BGH, Urt. v. 2.7.2018 – AnwZ (Brfg) 24/17, BRAK-Mitt. 2018, 256). Praxisrelevante Fallgruppen sind hierbei insbesondere:
- Kompetenzwerbung außerhalb der Fachanwaltschaften.
- Die Anwaltsrobe.
- Der Internetauftritt.
- Anwaltliche Gebühren.