Ein bedeutender Schaden an fremden Sachen i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist entstanden, wenn die Reparatur eines Kfz die Wertgrenze von 1.800 EUR überschreitet. Dabei sind auch die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu berücksichtigen (LG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2023 – 612 Qs 75/23, DAR 2023, 637 = NZV 2024, 147 [Metz]). Das LG Oldenburg (Beschl. v. 12.1.2023 – 3 Qs 425/22, DAR 2023, 585) nimmt eine Wertgrenze von 2.000 EUR an. Die Anordnung einer lebenslangen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt voraus, dass eine Sperre von fünf Jahren zur Abwendung der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Bei charakterlichen Mängeln kommt sie i.d.R. nur bei Fällen schwerster Verkehrskriminalität in Betracht (BGH, Beschl. v. 18.7.2023 – 4 StR 42/23, NZV 2024, 145 [Rinio]). Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist im Regelfall nach Ablauf von sechs Monaten unverhältnismäßig (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.3.2023 – 5/3 Qs 8/23, StRR 10/2023, 23 [Burhoff]). Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist unverhältnismäßig, wenn sie mehr als 13 Monate nach dem Unfallereignis erfolgt und die bisherige Sachbehandlung durch die Strafjustiz eklatant gegen das Beschleunigungsverbot verstößt (LG Stuttgart, Beschl. v. 4.8.2023 – 9 Qs 39/23, VRR 11/2023, 21 [Burhoff]).
Weiterhin kontrovers und bislang nicht abschließend behandelt wird die Frage, wie diese Vorschriften bei Trunkenheits- und Drogenfahrten mit E-Scootern anzuwenden sind. Im Kern geht es dabei um die Auswirkungen des Regelfalls in § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem E-Scooter begründet die Regelvermutung der Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kfz. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 8.5.2023 – 1 Ss 276/22, NJW 2023, 2441 = NStZ 2023, 555 = DAR 2023, 579 = VRR 7/2023, 25 = StRR 7/2023, 27 [jew. Deutscher]; ebenso OLG Braunschweig, Urt. v. 30.11.2023 – 1 ORs 33/23, VRR 1/2024, 18 = StRR 2/2024, 27 [jew. Deutscher]). Allerdings will das LG Köln (Beschl. v. 12.7.2023 – 117 Qs 59/23, DAR 2023, 638) von einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Alkoholfahrt mit einem E-Scooter mit einer BAK von 1,21 Promille absehen, wenn aufgrund der Gesamtumstände der Tat der Entzug der Fahrerlaubnis lediglich möglich, aber nicht im hohen Maße wahrscheinlich erscheint (ähnl. AG Osnabrück, Urt. v. 2.2.2023 – 203 Ds (540 Js 61573/22) 643/22, DAR 2023, 639).