(AG Remscheid, Urt. v. 1.4.2015 – 8 C 359/14) • Der RA, der gem. § 34 Abs. 1 S. 2 RVG nach dem BGB abrechnet, muss die Vorschriften des § 34 Abs. 1 S. 2 RVG in Verbindung mit den angewandten Vorschriften des BGB zitieren. Nur mit diesen Angaben kann der Auftraggeber nachvollziehen und überprüfen, welche Tätigkeit der RA abrechnet und wie er zu der geltend gemachten Gebühr gelangt ist (§ 10 RVG).

ZAP EN-Nr. 525/2015

ZAP 12/2015, S. 656 – 656

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