(OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.3.2016 – 1 Ws 49/16) • Nimmt der Rechtsanwalt nach Gesprächen mit dem zuständigen Staatsanwalt, in welchen die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert wurde, die Revision des Angeklagten zurück und nimmt im Hinblick darauf dann auch die Staatsanwaltschaft ihre bereits begründete Revision zurück, entsteht für den Rechtsanwalt die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 3 VV RVG, ohne dass es darauf ankommt, ob das Rechtsmittel bei Rechtsmittelgericht anhängig geworden ist.

ZAP EN-Nr. 464/2016

ZAP 12/2016, S. 622 – 622

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