Mitte Mai ist die sog. Kleine BRAO-Reform in Kraft getreten (s. dazu die vorstehende Meldung). Sie enthält einige überfällige Änderungen im Berufsrecht, allerdings nicht die im ursprünglichen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums noch vorgesehene Kompetenz für die Satzungsversammlung zur näheren Ausgestaltung einer allgemeinen Fortbildungspflicht für alle Rechtsanwälte (s. dazu zuletzt auch ZAP Anwaltsmagazin 8/2017, S. 387).

Die Satzungsversammlung möchte es damit aber nicht bewenden lassen und hat daher jetzt ihre Forderung wiederholt. Auf ihrer letzten Sitzung am 19. Mai hat sie eine Resolution verfasst, mit der der Gesetzgeber aufgefordert wird, sich erneut mit der Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu befassen.

Der Gesetzgeber, so die Begründung der Verfasser, habe auf die Schaffung dieser Satzungskompetenz "ohne überzeugende Gründe" verzichtet. Zwar stimme die Satzungsversammlung dem Gesetzgeber insoweit zu, dass die deutsche Anwaltschaft qualitativ hochwertige Arbeit im Interesse ihrer Mandanten und der Rechtspflege leiste. Gleichwohl sei eine systemische Qualitätssicherung zur Gewährleistung dieser hohen Qualität in der Zukunft erforderlich. Das einzige geeignete Mittel hierzu sei die Konkretisierung der im Grundsatz bereits bestehenden Fortbildungsverpflichtung. Derartige Regelungen zur anwaltlichen Fortbildung existierten bereits in 18 Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

[Quelle: BRAK]

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