(OLG Dresden, Beschl. v. 18.4.2017 – 4 W 288/17) • Der langjährig praktizierte, regelmäßige Austausch von Patienten mit dem beklagten Klinikum kann die Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen rechtfertigten. In einem solchen Fall kann die Annahme nicht fernliegen, der Sachverständige könne sich im Rahmen seines Gutachtens auch sachlich gebotener Kritik enthalten, um seine Zusammenarbeit nicht zu gefährden. Hinweis: Das OLG Dresden weist in dieser Entscheidung auch darauf hin, dass beruflich bedingte wissenschaftliche und fachliche Erfahrungsaustausche und berufliche Kontakte von Ärzten und Wissenschaftlern bei vernünftiger Betrachtung nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen rechtfertigen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 17.8.2011 – 32 W 15/11). Auch kann eine mangelnde Ortsferne des Sachverständigen für sich genommen keinen Ablehnungsgrund darstellen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 4.12.2009 – 5 W 26/09).

ZAP EN-Nr. 389/2017

ZAP F. 1, S. 616–617

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