Anwaltsverträge sind Verträge über die Erbringung einer Dienstleistung i.S.v. § 312e Abs. 1 BGB und können, wie der BGH (Urt. v. 23.11.2017 – IX ZR 204/16, ZAP EN-Nr. 145/2018 = WM 2018, 395 = NJW 2018, 690 Rn 11) bestätigt hat, den Regeln über Fernabsatzverträge unterworfen sein. Voraussetzung ist, dass der Mandant Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist und dass der Anwaltsvertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems ohne persönlichen Kontakt unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird (BGH, Urt. v. 23.11.2017 – IX ZR 204/16, a.a.O., Rn 17).

 

Hinweis:

Ein derartiges System liegt etwa dann vor, wenn der Anwalt planmäßige Werbung für seine Beratungsleistungen betreibt mit dem Angebot, seine Leistungen telefonisch in Anspruch zu nehmen. Nicht ausreichend ist es, wenn der Anwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz, etwa einen Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält, die auch sonst zur Bewältigung des Betriebs einer Anwaltskanzlei erforderlich sind (BGH, Urt. v. 23.11.2017 – IX ZR 204/16, a.a.O., Rn 19).

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