Handelt der Rechtsberater seinen Vertragspflichten zuwider, liegt zugleich schuldhaftes Fehlverhalten vor, weil er seine Vertragspflichten kennen muss (BGH, Urt. v. 25.9.2014 – IX ZR 199/13, DB 2014, 2399 Rn 21). Darlegungs- und beweispflichtig für eine Pflichtverletzung des Beraters ist regelmäßig der Mandant, der Schadensersatz begehrt (BGH, Urt. v. 25.9.2014 – IX ZR 199/13 a.a.O.).
Die Haftung des Anwaltsmediators bestimmt sich grundsätzlich nach den Maßstäben der Anwaltshaftung, wobei die Besonderheiten dieser anwaltlichen Schlichtungstätigkeit zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 25.9.2014 – IX ZR 199/13, DB 2014, 2399 Rn 21).
Rechtsanwälte, die jeweils im Rahmen ihrer selbstständigen Pflichtenkreise zum Schaden des Mandanten schuldhaft beigetragen haben, haften diesem grundsätzlich als Gesamtschuldner (BGH, Urt. v. 21.9.2017 – IX ZR 34/17, ZAP EN-Nr. 687/2017 = NJW 2017, 3442 Rn 44; v. 7.12.2017 – IX ZR 25/17, WM 2018, 378 Rn 30). Zivilrechtlich wird in diesen Fällen nicht danach unterschieden, ob die von einzelnen Beiträgen gesetzten Ursachen wesentlicher sind als andere (BGH, Urt. v. 7.12.2017 – IX ZR 25/17, a.a.O.).
Hinweis:
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn es sich bei den möglichen Schädigern um verschiedene Organe der Rechtspflege – etwa einen Rechtsanwalt und einen Notar – handelt. Weder darf sich der Rechtsanwalt auf die von Amts wegen bestehenden Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars verlassen, noch darf der Notar von der Erfüllung der ihm obliegenden Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber den anwaltlich beratenen Beteiligten absehen, solange nicht feststeht, dass diese tatsächlich umfassend unterrichtet sind (BGH, Urt. v. 21.9.2017 – IX ZR 34/17, a.a.O., Rn 45 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 18.3.1993 – IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1781). Gleiches gilt im Verhältnis eines Mediators zu einem Rechtsanwalt. Auch hier kann keiner von beiden Beteiligten darauf bauen, dass die ihn treffenden Belehrungspflichten von der anderen Seite wahrgenommen werden (BGH, Urt. v. 21.9.2017 – IX ZR 34/17, a.a.O.). Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn zunächst eine Anwältin als Mediatorin und sodann ein zweiter Anwalt als Prozessvertreter tätig wird (BGH, Urt. v. 21.9.2017 – IX ZR 34/17, a.a.O.).
Gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Sind der Prozessanwalt und der Verkehrsanwalt gemeinsam für einen Schaden verantwortlich, weil jeder in seinem eigenen Verantwortungsbereich eine Schadensursache pflichtwidrig und schuldhaft gesetzt hat, haften sie als Gesamtschuldner (BGH, Urt. v. 21.9.2017 – IX ZR 34/17, a.a.O., Rn 47 unter Verweis auf OLG Köln NJW-RR 1995, 1401, 1402). Die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach dem Maß der Verursachung und des Verschuldens im Einzelfall.
Wird der Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe eines Beraters tätig, haftet er dem Vertragspartner des Geschäftsherrn i.d.R. nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner den Erfüllungsgehilfen mit ausgewählt oder sich ausdrücklich mit dem Einsatz eines bestimmten Erfüllungsgehilfen einverstanden erklärt hat (BGH, Urt. v. 7.12.2017 – IX ZR 45/16, NJW 2018, 608 Rn 16).