Sodann hat der BGH festgestellt, dass die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung nicht gem. § 138 BGB nichtig sei. Die Nichtigkeit folge auch nicht daraus, dass die Vereinbarung keinen Hinweis darauf enthalte, dass der zum Pflichtverteidiger bestellte Anwalt den Mandanten auch ohne den Abschluss der Vergütungsvereinbarung weiter zu verteidigen habe. Der Hinweispflicht aus § 3a Abs. 2 S. 3 RVG, wonach der Mandant eine höhere als die gesetzliche Vergütung im Falle der Erstattungspflicht der Staatskasse selbst zu tragen hat, war der Rechtsanwalt hier nachgekommen.

Eine Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung ergibt sich nach Auffassung des BGH auch nicht aus weiteren Umständen des Falls. Der III. Zivilsenat des BGH (AnwBl. 1980, 465) hatte allerdings die Auffassung vertreten, für die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung zwischen einem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten sei die Freiwilligkeit des Vertragsschlusses Voraussetzung. Diese Freiwilligkeit setze u.a. eine Kenntnis des Mandanten davon voraus, dass der Pflichtverteidiger seine Vergütung von der Staatskasse erhalte und er zur Führung der Verteidigung kraft Gesetzes auch ohne Vergütung des Beschuldigten verpflichtet sei. An dieser Auffassung des III. Zivilsenat des BGH hat der nunmehr für Anwaltsvergütungen zuständige IX. Zivilsenat des BGH nicht mehr festgehalten.

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