Ob dem Prozessbevollmächtigten der erstattungsberechtigten Partei für eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung eine Terminsgebühr angefallen ist, lässt sich im Regelfall den Gerichtsakten nicht entnehmen. Die entsprechenden Umstände sind nämlich nicht aktenkundig. Es ist deshalb Aufgabe der erstattungsberechtigten Partei bzw. ihres Prozessbevollmächtigten, dem mit dem Kostenfestsetzungsverfahren befassten Rechtspfleger oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Umstände, aus denen sich der Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen ergibt, mitzuteilen. Am einfachsten ist es, wenn dem Kostenfestsetzungsantrag eine kurze Schilderung des Sachverhalts beigefügt wird. Sind die für den Anfall der Terminsgebühr maßgeblichen Tatsachen zwischen den Parteien umstritten, hat der Erstattungsberechtigte den Anfall der Terminsgebühr gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Aufgrund dieser Glaubhaftmachung müssen die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Gebührentatbestands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Das OLG Brandenburg (RVGreport 2019, 150 [Hansens] = AGS 2019, 106) hatte sich vor Kurzem mit der Glaubhaftmachung einer Terminsgebühr für Besprechungen befasst.
Der Fall des OLG Brandenburg
Im Fall des OLG Brandenburg hatte die Klägerin, eine Bank, gegen den Beklagten einen Mahnbescheid erwirkt. Gegen diesen hatte der Beklagte Widerspruch eingelegt. Eine Mitarbeiterin der Klägerin hatte mehrmals versucht, den Prozessbevollmächtigten des Beklagten telefonisch zu erreichen. Dies gelang ihr schließlich, so dass eine telefonische Besprechung zwischen dieser Mitarbeiterin und dem Rechtsanwalt stattgefunden hat. Der Inhalt dieses Telefongesprächs war zwischen den Beteiligten umstritten. Jedenfalls hat die Klägerin kurze Zeit nach dem Telefonat den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids wieder zurückgenommen. Der Beklagte hat aufgrund der zu seinen Gunsten ergangenen Kostenentscheidung neben einer 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG auch eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG i.H.v. immerhin knapp 36.000 EUR zur Festsetzung angemeldet. Den Ansatz der Terminsgebühr hat der Beklagte damit begründet, sein Prozessbevollmächtigter habe in dem fraglichen Telefonat über seinen Widerspruch im Mahnverfahren gesprochen und hierbei insbesondere auf die Einrede der Verjährung hingewiesen. Die zu diesem Vorbringen im Kostenfestsetzungsverfahren angehörte Klägerin hat dies bestritten und geltend gemacht, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe sich in dem Telefongespräch inhaltlich nicht erklären können.
Der Rechtspfleger des Prozessgerichts hat die Terminsgebühr hieraufhin abgesetzt. Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat sich der Beklagte zum Inhalt des Telefonats auf eine eidesstattliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten bezogen. Nach dieser Versicherung hat in dem Telefongespräch mit Blick auf die Verjährungseinrede eine inhaltliche, auf die Einigung im Mahnverfahren gerichtete Besprechung stattgefunden. Das OLG Brandenburg hat der sofortigen Beschwerde des Beklagten stattgegeben und die von ihm geltend gemachte Terminsgebühr festgesetzt.
1. Anfall der Terminsgebühr
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RV entsteht die Terminsgebühr – soweit hier von Interesse – für Besprechungen. Sie fällt nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 VV RVG an, wenn der Rechtsanwalt an Besprechungen mitwirkt, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Da es hier (noch) nicht nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid zur Abgabe der Sache an das Streitgericht gekommen war, kann es in dem Telefonat allein um eine Besprechung zur Erledigung des Mahnverfahrens gegangen sein. Aufgrund der Verweisung in Vorbem. 3.3.2 VV RVG wird klargestellt, dass auch im Mahnverfahren eine Terminsgebühr für Besprechungen anfallen kann. Es entsteht dann eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.
2. Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast
Wie eingangs erörtert, hat der Erstattungsberechtigte die für den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen maßgeblichen Tatsachen vorzutragen und im Streitfall glaubhaft zu machen. Für die Berücksichtigung einer im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kostenposition genügt gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO deren Glaubhaftmachung, wobei sich der Rechtspfleger/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (UdG) sämtlicher Beweismittel des § 294 Abs. 1 ZPO bedienen kann und bedienen muss (BGH RVGreport 2007, 183 [Hansens] = zfs 2007, 285 m. Anm. Hansens = AGS 2007, 292 m. Anm. Schons). Somit kann die Terminsgebühr für Besprechungen im Kostenfestsetzungsverfahren auch dann berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall dieser Gebühr zwischen den Parteien streitig sind (BGH RVGreport 2007, 394 [Hansens] = AGS 2007, 549). Damit gilt für das Kostenfestsetzungsverfahren folgendes:
- Trägt der Erstattungsberechtigte die tatsächlichen Umstände vor, aus denen sich der Anfall der geltend gemachten Terminsgebühr für Besprechungen ergibt und stimmt der Erstattungspflichtige diesem Vorbring...