a) Allgemeines
Allgemein ist die Verfahrensgebühr in Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG geregelt. Dort ist der (allgemeine) Abgeltungsbereich der Gebühr festgelegt. Die an dieser Stelle gegebene Definition der Verfahrensgebühr gilt für alle Verfahrensgebühren, die der Rechtsanwalt im Strafverfahren nach dem VV RVG verdienen kann. Das sind insbesondere
- die im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104 VV RVG),
- die im gerichtlichen Verfahren nach Unterabschnitt 3,
- die im Wiederaufnahmeverfahren (Nr. 4137 ff. VV RVG) und
- die aus dem Unterabschnitt 5 „Zusätzliche Gebühren”
anfallenden Gebühren.
Die Verfahrensgebühren sind, wie die Regelungen in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV RVG zeigen, von der Ordnung des Gerichts, bei dem der Rechtsanwalt tätig wird, abhängig. Damit sollen die Schwierigkeit und die Bedeutung des jeweiligen Verfahrens bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren angemessen berücksichtigt werden. Im Übrigen sind sie der Höhe nach von dem Rechtszug – erste Instanz, Berufung, Revision – abhängig, in dem sie entstehen. Die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG ist nicht von der Ordnung des Gerichts abhängig.
b) Abgeltungsbereich
Der Rechtsanwalt erhält die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Durch die jeweilige Verfahrensgebühr ist die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt und jeweiligen Rechtszug abgegolten, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Eine besondere Gebühr ist die in Nr. 4100 VV RVG enthaltene Grundgebühr, durch die „die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall” abgegolten (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 37 ff.) wird.
Nicht erfasst wird von der Verfahrensgebühr die Teilnahme an (gerichtlichen) Terminen. Für diese sieht das RVG nämlich jeweils eine eigene Vorschrift im VV RVG vor (vgl. z.B. Nrn. 4102, 4108, 4114, 4118 VV RVG). Die Terminsgebühren erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Dazu gehört auch die damit zusammenhängende (konkrete) Vorbereitung und Nachbereitung des jeweiligen Termins: In der Gesetzesbegründung zur Verfahrensgebühr heißt es, dass der Rechtsanwalt diese im gerichtlichen Verfahren auch für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erhält.
Folgende (allgemeine) Tätigkeiten werden von der jeweiligen Verfahrensgebühr erfasst, wobei der jeweilige Verfahrensabschnitt zu berücksichtigen ist, für den die Verfahrensgebühr geltend gemacht wird (s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 43 m.w.N. aus der Rechtsprechung):
- (allgemeiner) Schriftverkehr,
- Akteneinsicht,
- allgemeine Beratung des Mandanten,
- ggf. Beratung über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels,
- Berichtigungsanträge, z.B. für Urteil oder Protokoll,
- Beschaffung von Informationen über Nr. 4100 VV RVG hinaus,
- Beschwerdeverfahren, mit Ausnahme der Fälle, in denen in Teil 4 VV RVG besondere Beschwerdegebühren vorgesehen sind (s. dazu Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A Rdn 550 ff.),
- Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten,
- Einlegung eines Rechtsmittels (§ 19 Nr. 10 RVG),
- Ergänzungsanträge für Urteil oder Protokoll,
- Erinnerungen, mit Ausnahme der in Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG erwähnten Verfahren,
- Information des Rechtsanwalts durch den Mandanten über Nr. 4100 VV RVG hinaus,
- JVA-Besuche,
- Pflichtverteidigerbestellung,
- Tätigkeiten im Rahmen einer beabsichtigten Einstellung des Verfahrens, z.B. allgemein nach § 153a StPO,
- Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs (§§ 153a Abs. 1 Nr. 5, 155a, 155 b StPO),
- (außergerichtliche) Termine,
- Vorbereitung von Haftprüfungsterminen,
- Vorbereitung von Sühneterminen nach § 380 StPO,
- Vorbereitung von Vernehmungsterminen,
- (allgemeine) Vorbereitung der Hauptverhandlung,
- Wiedereinsetzungsanträge.