a) Allgemeines
Nach Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG erhält der Verteidiger die Terminsgebühr „für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist”. Vorgesehen sind Terminsgebühren insb. für Hauptverhandlungstermine und darüber hinaus für die in Nr. 4102 VV RVG erwähnten (Vernehmungs-)Termine (s. dazu die Kommentierung bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV). Für andere Termine, z.B. Besprechungstermine mit anderen Verfahrensbeteiligten, entstehen keine Terminsgebühren, mit Ausnahme der in Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG genannten Termine, wie z.B. Verhandlungen i.R.d. Täter-Opfer-Ausgleichs. Die Teilnahme an anderen Terminen muss bei der Bemessung der konkreten (Verfahrens-)Gebühr berücksichtigt werden.
b) Abgeltungsbereich
Die Terminsgebühr entsteht nur (vgl. aber VI. 3. c), wenn ein Termin stattfindet. Eine Terminsgebühr erfasst nach dem Wortlaut der Vorschrift die „Teilnahme an gerichtlichen Terminen”. Damit wird zunächst v.a. die Anwesenheit des Rechtsanwalts in dem Termin, insb. der Hauptverhandlung, abgegolten. Die Terminsgebühr erfasst aber auch sonstige mit dem jeweiligen Termin in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie z.B. die konkrete Vorbereitung dieses Termins (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn 66 f. m.w.N.). Zu den mit der Terminsgebühr abgegoltenen Tätigkeiten können z.B. zählen: das (nochmalige) Aktenstudium und/oder die Überprüfung, ob alle in der Anklageschrift benannten oder vom Verteidiger zur Entlastung benannten Zeugen geladen sind. Die darüber hinausgehenden Tätigkeiten, die nicht der Vorbereitung des einzelnen Hauptverhandlungstermins gelten, sondern allgemein der Vorbereitung (der Verteidigung in) der Hauptverhandlung, werden von der jeweiligen gerichtlichen Verfahrensgebühr abgegolten. Sie gehören zum Betreiben des Geschäfts i.S.v. Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG (s. auch VI. 2. b).
Ausreichend für das Entstehen der Gebühr ist grds. die bloße Anwesenheit des Rechtsanwalts im Termin. Er muss z.B. keine Anträge gestellt und auch nicht zu bestimmten Fragen Stellung genommen haben. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV RVG verlangt nur die Teilnahme: Etwas anderes gilt in den Fällen der Nr. 4102 Nr. 3 und 4 VV RVG: Dort muss der Rechtsanwalt an Verhandlungen teilgenommen haben (Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG) bzw. muss im Termin verhandelt haben (Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG). Die damit zusammenhängenden Fragen werden in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV Rn 26 ff.).
c) „Geplatzter” Termin (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG)
Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr ist, dass ein gerichtlicher – oder sonstiger – Termin stattgefunden hat, für den das RVG eine Terminsgebühr vorsieht, und dass der Rechtsanwalt an diesem teilgenommen hat. Eine Ausnahme ist in Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG für den „geplatzten” Termin enthalten. Danach erhält der Verteidiger eine Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Gemeint sind hier z.B. die Fälle, in denen der Angeklagte oder ein Zeuge nicht erscheint oder die Richterbank nicht vollständig besetzt ist, z.B. weil ein Schöffe nicht erschienen oder der Vorsitzende erkrankt ist (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 95 ff.).
Das RVG formuliert zwar mit „erscheinen”, das bedeutet aber nicht, dass der Verteidiger die Gebühr nur dann erhält, wenn er erst im Gerichtssaal erfährt, dass der Termin nicht stattfindet. Die Gebühr entsteht vielmehr auch, wenn ein Termin aufgehoben oder verlegt wird, die entsprechende Terminsnachricht den Rechtsanwalt aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht erreicht und der deshalb zum Termin noch anreist bzw. erscheint (arg. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 3 VV RVG; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 96 m.w.N. auch zur teilweise unzutreffenden Ansicht in der Rechtsprechung).
Eine Ausnahme macht Vorbem. 4 Abs. 3 S. 3 VV RVG: Danach entsteht die Terminsgebühr bei einem „geplatztem” Termin nicht, wenn der Rechtsanwalt rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. Den Begriff „rechtzeitig” definiert das RVG nicht. Rechtzeitig wird der Verteidiger immer dann in Kenntnis gesetzt worden sein, wenn er die Fahrt zum Termin noch nicht angetreten hat. Hat er sie bereits angetreten und erfährt er erst dann von der Aufhebung oder Verlegung, ist das nicht mehr rechtzeitig, wenn der Rechtsanwalt nicht mehr umkehren kann, um seine Zeit anderweitig zu nutzen kann (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 101 ff.).
d) Längenzuschläge
Eine Besonderheit für den Pflichtverteidiger enthalten die Nrn. 4111, 4112, 4117, 4118, 4123, 4124, 4128, 4129, 4134, 4135 VV RVG. In diesen Vorschriften wird dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt zusätzlich zur jeweiligen gerichtlichen Terminsgebühr eine Zusatzgebühr – ein Längenzuschlag – gewährt. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme des Rechtsanwalts an einer Hauptverhandlung von mehr als fünf und bis zu acht Stunden oder mehr als acht Stunden gedauert hat.
Der gerichtliche beste...