Schuldner des Vergütungsanspruchs sind mangels einer ausdrücklichen Regelung des Erblassers grds. die Erben, da es sich um eine Nachlassverbindlichkeit (Erblasserschuld) handelt (im Insolvenzverfahren gilt § 324 Abs. 1 Nr. 5 InsO; Damrau/Tanck/Bonefeld, a.a.O., § 2221 BGB, Rn 28).
Auch wenn die Testamentsvollstreckung nur hinsichtlich eines Miterbenanteils angeordnet ist, sind diese Kosten von allen Miterben in der ungeteilten Erbengemeinschaft zu tragen (BGH NJW 1997, 1362; Mayer/Bonefeld/J. Mayer, a.a.O., § 21 Rn 101). Im Innenverhältnis kann vor der Erbauseinandersetzung jeder Miterbe die Begleichung der Vergütung aus dem Nachlass verlangen, § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs im Innenverhältnis ist die Vergütung regelmäßig nach den jeweiligen Erbquoten zu tragen, § 426 BGB. Ist die Testamentsvollstreckung nur wegen eines Erben, weil er beispielweise im Ausland wohnt oder sein Erbteil mit besonderen Schwierigkeiten behaftet ist, angeordnet worden, kann die Auslegung der Verfügung von Todes wegen ergeben, dass die Vergütung allein der mit einer Testamentsvollstrecker belastete Erbe zu entrichten hat (Mayer/Bonefeld/J. Mayer, a.a.O., § 21 Rn 101 m.w.N.).
Bei der Vermächtnisvollstreckung nach § 2223 BGB hat die Vergütung im Zweifel der Vermächtnisnehmer zu tragen (Winkler, Testamentsvollstrecker, Rn 641; Damrau/Tanck/Bonefeld, a.a.O., § 2221 BGB, Rn 25). Wird dem Vermächtnisnehmer bei einem Quotenvermächtnis ein Bruchteil des Nachlasses zugewandt, ist anzunehmen, dass er entsprechend dem Erblasserwillen auch die anteiligen Kosten der Testamentsvollstreckung zu tragen hat (OLG Düsseldorf, OLGZ 1975, 341, 345; Staudinger/Reimann, § 2221 BGB, Rn 5).
Fallbeispiel:
Die Erblasserin E hinterlässt ein Bar- und Wertpapiervermögen i.H.v. 400.000 EUR sowie werthaltige Möbel und diverse Gemälde. Der Testamentsvollstrecker begeht zur Konstituierung des Nachlasses das Haus mit einem Kunstsachverständigen, welcher den Wert eines Gemäldes mit einem Betrag i.H.v. 2.000.000 EUR beziffert. Geld- und Wertpapiervermögen hat die Erblasserin ihrer Nichte vererbt. Das gesamte Inventar inklusiv Gemälde hat sie ihrem Nachbarn vermacht. Wer zahlt die Testamentsvollstreckervergütung?
Nach den vorgenannten Grundlagen müsste hier die Erbin, die Testamentsvollstreckervergütung auch für das werthaltige Inventar und das Gemälde begleichen, obwohl der Wert des Vermächtnisses mindestens das Vierfache ihres Erbes ausmacht. Die Erben haben nur dann nicht die Vergütung des Testamentsvollstreckers hinsichtlich einer Vermächtniserfüllung zu tragen, sondern der Vermächtnisnehmer selbst, wenn der Vermächtnisnehmer, wie beispielsweise bei einem Quotenvermächtnis einem Erben fast gleichgestellt ist. Bei einer wirtschaftlichen Gleichstellung ist eine Gesamtschuldnerschaft zwischen Erben und Vermächtnisnehmer sachgerecht. Eine Alleinschuldnerschaft der Vergütung ist hingegen gerechtfertigt, wenn die Vermächtnisse im Verhältnis zum verbleibenden Restnachlass unverhältnismäßig hoch sind (Damrau/Tanck/Bonefeld, a.a.O., § 2221 BGB, Rn 28). Es ist durch Auslegung zu ermitteln, was der Erblasser bei Abfassung seines Testaments wusste und wollte. Hätte er bei Errichtung des Testaments von dem Wert des Bildes gewusst, wäre wohl in der Verfügung von Todes wegen, eine Regelung aufgenommen worden, dass die Testamentsvollstreckervergütung bzgl. Erfüllung der Vermächtnisse auch von den Vermächtnisnehmern selbst zu tragen ist.