Auf einer Handelsplattform im Internet fand sich in der Präsentation von generalüberholten gebrauchten Elektronikgeräten, die sich auch an Verbraucher richtete, eine Werbung mit einer 36-Monats-Garantie. Die Garantiebedingungen sahen am 17.11.2020 eine Regelung vor, wonach die "X Garantie" nach Ablauf der 24-monatigen gesetzlichen Gewährleistungspflicht des Verkäufers für 12 Monate gilt. Auf der Webseite wurde unter der Rubrik "Hilfe-Center" ausgeführt, der Kunde profitiere neben der gesetzlichen Händlergewährleistung von 12 Monaten von einer Zusatzgarantie von 24 Monaten. In den AGB auf der Plattform fand sich eine Klausel, wonach diese gegenüber dem Käufer für alle über die Plattform erworbenen Produkte eine zusätzliche Garantie von höchstens 24 Monaten übernehme. Die Formulierungen sind unklar und lassen sowohl eine Aufteilung von 12/24 Monaten auf verschiedene Garantiegeber (Plattform und Verkäufer) also auch eine (weitere) Garantie im Anschluss an den Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu. Jedenfalls sollten die Garantiezeiträume offensichtlich unter zwei Personen aufgeteilt werden. Nachdem ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört, die Plattform erfolglos abgemahnt hatte, erwirkte der Verein zunächst eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung mit dem Tenor, dass der Antragsgegnerin (Plattform) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wird,
Zitat
(...) im geschäftlichen Verkehr mit einem Garantiezeitraum von 36 Monaten zu werben, wenn durch die Antragsgegnerin lediglich 12-24 Monate Garantie gewährt werden und/oder die Garantie durch die Antragsgegnerin erst im Anschluss an die gesetzliche Gewährleistungsfrist und/oder Garantie des Verkäufers gewährt wird (...).
Auf Widerspruch der Antragsgegnerin hob das Gericht die einstweilige Verfügung auf, weil es die Dringlichkeitsvoraussetzungen nun als nicht gegeben ansah. Dagegen legte der Verein Berufung ein. Das OLG Frankfurt (Urt. v. 11.11.2021 – 6 U 121/21) sah die Dringlichkeitsvoraussetzungen als gegeben an und erließ die einstweilige Verfügung durch Urteil erneut, und zwar gem. dem landgerichtlichen Tenor der einstweiligen Verfügung mit der Modifikation, dass dieser nun "Gewährleistungsfrist oder Garantie des Verkäufers" lautet (ohne "und"). Das OLG Frankfurt führte in seiner Begründung aus, der Verbraucher erwarte bei einer Angabe von 36 Monaten keine "zusammengesetzte Garantie" verschiedener Garantiegeber, sondern eine 36-monatige Garantie der Antragsgegnerin als Plattformbetreiberin. Nach den streitgegenständlichen Werbeangaben sei die Antragsgegnerin nicht über die volle Laufzeit die Garantiegeberin, sondern zunächst der Verkäufer. Die Pauschalangabe "36 Monate Garantie" erwecke demgegenüber den Eindruck, es gebe nur einen Garantiegeber.