Wer im elektronischen Geschäftsverkehr den Abschluss von auf ein Dauerschuldverhältnis gerichteten Verträgen ermöglicht, hat „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich” eine Kündigungsschaltfläche („Kündigungsbutton”) vorzuhalten. Hierzu bestimmt § 312k Abs. 2 S. 1 und 2 BGB:
Zitat
„Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.”
In einem vom LG Köln (Beschl. v. 29.7.2022 – 33 O 355/22) entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen auf Dauer ausgerichtete Telekommunikationsverträge im elektronischen Wege über seine Webseite ermöglicht. Um die dort vorhandene Kündigungsschaltfläche zu erreichen, war ein Verbraucher nach der Programmierung des TK-Anbieters gezwungen, sich zunächst auf einer Unterseite mit seiner Kundennummer und dem erteilten Kundenkennwort einzuloggen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sah dies als wettbewerbswidrig an. Nach fruchtloser Abmahnung erwirkte sie beim LG Köln die vorstehend erwähnte einstweilige Verfügung. Das Gericht führte – in der bei einem Verfügungsbeschluss üblicherweise nur kurzen Begründung – aus, dass die Anforderung aus § 312k Abs. 2 BGB, wonach der Kündigungsbutton „leicht zugänglich” sein muss, mit der Gestaltung des TK-Anbieters nicht erfüllt werde. Die nach dem Gesetz abzufragenden Angaben seien ausweislich der Gesetzesbegründung zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu verstehen. Die Beschränkung der zu verlangenden Angaben solle Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert. Im vorliegenden Fall werde derjenige, der sein Passwort nicht griffbereit hat oder den diesbezüglichen Aufwand scheut, ggf. von einer Kündigung abgehalten, also werde ihm eine „Hürde” bereitet. Zugleich soll die Abfrage mit den in § 312k Abs. 2 BGB limitierten Angaben dem Grundsatz der Datensparsamkeit nach der DSGVO Rechnung tragen.