(BGH, Beschl. v. 19.4.2023 – XII ZB 462/22) • Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Nach § 1815 Abs. 1 S. 3 BGB darf ein Aufgabenbereich nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse v. 30.6.2021 – XII ZB 73/21, FamRZ 2021, 1737 und v. 21.10.2020 – XII ZB 153/20, FamRZ 2021, 385). Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Fortführung der Senatsbeschlüsse v. 30.6.2021 – XII ZB 73/21 FamRZ 2021, 1737 und v. 21.10.2020 – XII ZB 153/20, FamRZ 2021, 385). Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Beides muss durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 21.10.2020 – XII ZB 153/20, FamRZ 2021, 385).

ZAP EN-Nr. 375/2023

ZAP F. 1, S. 603–603

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